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  1. Bull, H.P. u.a.: Zukunft der informationellen Selbstbestimmung (2016) 0.01
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    Abstract
    Wie wird sich die Privatsphäre im Zeitalter digitaler Vernetzung effektiv schützen lassen? Was können Staat und Recht leisten und wo müssen die Bürger als Datensubjekte selbst agieren? Wie lassen sich Innovationen fördern und Daten zum Allgemeinwohl nutzen, ohne dass dabei die Grundrechte der Datensubjekte leiden? Viele Fragen zum Datenschutz sind noch ungeklärt, verlangen aber nach fachübergreifenden Debatten. Diesem Bedürfnis stellt sich die unabhängige Stiftung Datenschutz als Herausgeberin mit Band 1 der neuen Schriftenreihe DatenDebatten, in dem es um die Zukunft der informationellen Selbstbestimmung geht. Band 1 der DatenDebatten führt Utopien und Dystopien zum Datenschutz zusammen und wirft einen spannenden Blick auf die kommende Entwicklung des Schutzes der Privatsphäre. Möglich wurde das durch namhafte Autoren verschiedener Disziplinen und Professionen. Unter ihnen sind u.a. - Peter Schaar (Vorsitzender der Europäischen Akademie für Informationsfreiheit und Datenschutz und ehemaliger Bundesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit), - Prof. Dr. Hans Peter Bull (emeritierter Professor für Öffentliches Recht und Verwaltungswissenschaften und erster Bundesbeauftragter für den Datenschutz) sowie - Sabine Leutheusser-Schnarrenberger (frühere Bundesjustizministerin). Als gemeinnützige Einrichtung des Bundes beleuchtet die Stiftung Datenschutz die Aspekte des Datenschutzes neutral und frei von gewerblichen oder behördlichen Interessen. Datenschutz ist nicht nur Recht und Technik. Die neue Reihe DatenDebatten gibt der Diskussion um die Zukunft der Daten auf dem Weg zu einem Datenrecht deshalb einen größeren Rahmen. Die Schriftenreihe DatenDebatten richtet sich an Personen aus Wissenschaft, Politik, Wirtschaft, Aufsicht und Beratung, die sich mit Datenschutz und seinen Grundlagen befassen. (2016-01-29)
    Footnote
    Rez. in: BvD-NEWS Sonderausgabe 2016 unter: https://www.stiftungdatenschutz.org/fileadmin/Redaktion/PDF/BvD-Sondernews-2016_Buchvorstellung.pdf (Rudi Kramer): "In der Reihe DatenDebatten erschien im April der Band 1 zur Zukunft der informationellen Selbstbestimmung, herausgegeben durch die Stiftung Datenschutz. Auf über 170 Seiten werden durch verschiedene Autoren unterschiedliche Aspekte beleuchtet und dargestellt. Die Zusammenstellung der Autoren umfasst bekannte Namen, die man entweder aus dem Umfeld der Stiftung Datenschutz wahrgenommen hat, oder weil man sie aus der politischen Diskussion zum Thema kennt, sie als früherer Leiter einer Aufsichtsbehörde in Erinnerung blieben, sie wissenschaftlich das Thema erschließen oder sie sich journalistisch auch auf diesem Gebiet spezialisiert haben. Bei der Fülle des Spektrums der Autoren und deren Themen sei eines vorweggenommen: Sie sind nicht alle einer Meinung und man wird gelegentlich mit Gedanken konfrontiert, denen man sich stellen sollte, weil sie nicht dem allgemeinen Datenschutz-Mainstream-Verständnis (oder gar den eigenen Erwartungen) entsprechen. Die Beiträge wiederholen nicht die Geschichte des Datenschutzes, sondern wollen einen Beitrag liefern für einen Diskurs zwischen rechtlichen Grundlagen, gelebter Realität und Möglichkeiten, wie mit beidem in der Zukunft umgegangen werden kann. Auch wenn die DS-GVO nicht einmal in den Erwägungsgründen den Begriff der informationellen Selbstbestimmung heranzieht, sondern bei ihrer Berechtigungs- und Wertebasis in Erwägungsgrund 1 auf Art. 8 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union verweist, sollte die Diskussion über das, was wir von einer informationellen Selbstbestimmung erwarten, nicht beendet werden.
    Der frühere Bundesbeauftragte für Datenschutz Hans Peter Bull schreibt, wie aus seiner Sicht die Zukunft der informationellen Selbstbestimmung aussieht und weist in diesem Zusammenhang auf die Kompliziertheit und Unübersichtlichkeit des Anspruchs hin, die daraus folgen, dass der Gesetzgeber nicht jeden Umgang mit Daten im Voraus regeln kann. Kritisch mit der Datenschutz-Grundverordnung setzt sich der ehemalige Sächsische Datenschutzbeauftragte Thomas Giesen auseinander. Er legt die aus seiner Sicht fehlende Regelungskompetenz der EU dar, verzichtet aber auch nicht darauf, sich Grundprinzipien in Abschnitten wie »Was sind Daten?« oder »Informationelle Selbstbestimmung ist unmöglich« zu hinterfragen. Die Erreichung eines wirksamen Datenschutzes durch die Rolle des Rechts stellt der Wissenschaftler Jürgen Kühling vor. Die Bundesjustizministerin a.D. Sabine Leutheusser-Schnarrenberger geht in ihrem Beitrag zur Verantwortung der Internet-Giganten auch auf den Aspekt des Privatheitkonzepts und die Schutzpflicht des Staates ein. Kai von Lewinski trägt mit seiner Kurzfassung seiner Matrix des Datenschutzrechts eine Begriffsfeldanalyse bei und versucht daraus eine Zukunftsvorhersage abzuleiten. Unter anderem mit der Erwartungshaltung der Betroffenen beschäftigt sich Bettina Robrecht in ihrem Beitrag zu dem »Gesellschaftlichen Wandel und Digitalisierung«. Peter Schaar mahnt in seinem Kapitel »Datenschutz ohne Zukunft« an, dass der Datenschutz-Grundverordnung weitere Maßnahmen folgen müssen, um zu einem globalen Verständnis zu führen, auf dessen Grundlage das in den Grund- und Menschenechten garantierte Recht auf Privatsphäre und Datenschutz global durchgesetzt werden kann.
    Im Rahmen einer Rezension kann nicht jeder Beitrag verkürzt dargestellt werden. Es werden daher die Beiträge nur in der Zusammenstellung angesprochen. So bieten die Beiträge von Julia Schramm (»Im Zeitalter von Post-Privacy«), Christine Schulzki-Haddouti (»Wie sieht eine angemessene Datenschutzkontrolle aus?«), Michael Seemann (»Informationelle und andere Selbstbestimmungen«), Indra Spiecker, gen. Döhmann (»Datenschutzrecht im Internet in der Kollision«), Julia Stinner (»Informationelle Selbstbestimmung und Grenzen rechtlicher Regulierung«), Sabine Trepte (»Die Zukunft der informationellen Selbstbestimmung«) Anregungen zu einem Diskurs, der im Rahmen des Gesetzgebungsverfahrens zur Datenschutz-Grundverordnung ausblieb. Der Band ist empfehlenswert für alle diejenigen, die daran interessiert sind, wie sich das bestehende Verständnis von informationeller Selbstbestimmung in den nächsten Jahren - wenn nicht Jahrzehnten - verändern wird und welche Faktoren dabei in der Diskussion berücksichtigt werden sollten."
  2. Sietmann, R.: An der Klagemauer : Urheberrechts-Novelle: Klare Fronten, aber keine Alternativen (2003) 0.01
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    Abstract
    In ihrem Kampf gegen Raubkopien und Internet-Tasuchbörsen sieht sich die Musik- und Filmindustrie nahezu am Ziel. In der Anhörung zur Urheberrechtsnovelle im Bundestag zeigten sich verhärtete Fronten zwischen Befürwortern und Gegnern der neuen Urherrechtsbestimmungen
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    "Einig zeigten sich die Verbandsvertreter auch in der Ablehnung des Bildungs- und Forschungsprivilegs. Bei der Nutzung von Werken zu Unterrichts- und wissenschaftlichen Forschungszwecken in einem Intranet schränkt die Urheberrechtsnovelle die Verfügungsrechte von Urhebern und Verwertern ein. Sofern dies keinen kommerziellen Zwecken dient, wird es laut § 52 a zulässig sein, 'veröffentlichte Werke zur Veranschaulichung im Unterricht für den bestimmt abgegrenzten Kreis von Unterrichtsteilnehmern oder ausschließlich für einen bestimmt abgegrenzten Kreis von Personen für deren eigene wissenschaftliche Forschung öffentlich zugänglich zu machen'. Dies komme 'einer Enteignung der Urheber und Verleger von Schulbüchern und wissenschaftlicher Literatur' gleich, monierte der Rechtswissenschaftler Haimo Schack von der Universität Kiel diesen Punkt des Entwurfs. Christian Sprang vom Börsenverein griff das Stichwort auf: 'Der Umstand, dass der Staat im Bildungsbereich gerne sparen würde, kann keine Enteignung von Urhebern und Verlagen rechtfertigen.' Und der Vertreter des Bundesverbands der deutschen Zeitschriftenverleger, Arthur Waldenberger, befürwortete 'voll und ganz die Streichung des § 52a'. 'Die Schranken des Urheberrechts sind kein Sonderopfer der Rechteinhaber', hielt ifrOSS-Repräsentant Kreutzer dem entgegen. Sie stehen den Vergütungsansprüchen nicht unbedingt im Wege, sondern bedeuten vor allem Zustimmungsfreiheit für die Nutzer: Im alltäglichen Forschungs- und Unterrichtsbetrieb sei es schlicht nicht möglich, in jedem Einzelfall die Zustimmung und Lizenz des Rechtsinhabers einzuholen. Ohne die Schranke des § 52a werde es kein E-Learning geben, prophezeite er nüchtern. Kreutzer wies auch darauf hin, `dass der Schutz durch DRM-Systeme allein demjenigen zugute kommt, der sie einsetzt, also der Verwertungsindustrie'. Deren Stellung wird gestärkt. Für Selbstvermarkter, freie Gruppen und kleine Musikproduzenten, die sich nicht auf die Individualabrechnung mit DRM-Systemen stützen können, haben dagegen das Nachsehen, wenn eine Abkehr von der Pauschalvergütung stattfindet und die Tantiemen, die Einrichtungen wie GEMA und VG Wort bislang an die Autoren und Künstler ausschütten, wegfallen. Gegen ein Nebeneinander von DRM-Individualvergütung und Pauschalentgelten in Gestalt der Geräte- und Leermedienabgaben wiederum wandte sich Helke HeidemannPeuser vom Bundesverband der Verbraucherzentralen, weil es `zwangsläufig mit einer künftigen Doppelbelastung der Verbraucher' verbunden wäre. Sie kritisierte zudem, dass das Gesetz auch solche DRMSysteme schütze, die datenschutzrechtliche Bestimmungen verletzen. Der Vorschlag des Konstanzer Informationswissenschaftlers Rainer Kuhlen, die praktische Ausgestaltung von DRM-Systemen nicht allein der Wirtschaft zu überlassen, sondern über eine Lizenzierungspflicht zur Wahrung von Datenschutz und Verbraucherrechten politisch zu steuern, stieß indes bei den Abgeordneten im Rechtsausschuss nur auf höfliches Desinteresse. Auch seine Anregung, das Gesetz nicht zu verabschieden und an die EU zurückzugeben, fand keine Resonanz. 'Primäres Anliegen des Entwurfs ist', hatte die Bundesregierung schon in der Begründung ausgeführt, 'die Regelungen der EG-Richtlinie und der WIPO-Verträge angesichts der äußerst knappen Umsetzungsfrist möglichst schnell - das heißt auch unbelastet von kontroversen, den Prozess möglicherweise verzögernden Diskussionen - umzusetzen'. Das scheint ihr trotz der gewaltigen Differenzen in grundlegenden Fragen, welche die Anhörung zu Tage förderte, auch zu gelingen.
  3. Kuhlen, R.: Ins Steinzeitalter der Informationsversorgung : Scharfe Kritik an der gemeinsamen Stellungnahme von DBV und Börsenverein in Sachen Urheberrecht (2007) 0.01
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    Abstract
    Der Konstanzer Informationswissenschaftler Rainer Kuhlen schaltet sich aus Los Angeles in die Debatte um das Urheberrecht ein. Kuhlen lehrt dort derzeit als Gastprofessor an der School of Information Studies der University of California. Er meldet sich zu Wort, nach eigenen Worten »durchaus kritisch (aber nicht als Schelte gemeint) gegenüber der gemeinsamen Stellungnahme', auf die sich der Börsenverein und der Deutsche Bibliotheksverband geeinigt haben und die dem Bundesministerium für Bildung und Forschung Mitte Januar zugestellt wurde«. Kuhlen weist ausdrücklich darauf hin, dass sein Text zwar Argumente des Aktionsbündnisses »Urheberrecht für Bildung und Wissenschaft« verwendet, aber er nicht offiziell abgestimmt, sondern von ihm persönlich zu vertreten ist.
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    "Die »Göttinger Erklärung« des Aktionsbündnisses haben viele Bibliothekar/innen unterschrieben. Aber gewiss anerkennen auch alle anderen Unterzeichner die Bemühung der Bibliotheken, für Bildung und Wissenschaft akzeptable Nutzungsbedingungen bei der Bereitstellung auch elektronischer Dokumente durch Verhandlung zu erreichen. Wir alle sehen die schwierige Lage, in die die Bibliotheken (und damit Bildung und Wissenschaft) durch den aktuellen Regierungsentwurf zum Urheberrecht gebracht worden sind, vor allem durch den Normvorschlag in Paragraf 53a, durch welchen den Bibliotheken faktisch der elektronische Kopienversand (auch in grafischer Form) untersagt wird, wenn Verlage ein entsprechendes Marktangebot bereitstellen. Niemand kann wollen, dass die Bibliotheken sozusagen ins Steinzeitalter der Informationsversorgung zurückversetzt werden. Das zu verhindern, wird das wesentliche Ziel der Bibliothekarsvertreter des DBV gewesen sein. Die oben genannte Vereinbarung weist jedoch in die falsche Richtung und ist auch weder von der Zielsetzung noch in den Details verträglich zum Beispiel mit jüngsten Stellungnahmen der Bund-Länder-Kommission für Bildungsplanung und Forschungsförderung (BLK) oder der Deutschen Forschungsgemeinschaft (DFG), um nur diese Organisationen zu nennen, geschweige denn mit den Zielen des Aktionsbündnisses. Der grundlegende Fehler ist der, dass sich der DBV offenbar mit der in Paragraf 53a-RegE getroffenen Unterscheidung zwischen analogem und digitalem Versand von Dokumenten abgefunden hat, sodass es jetzt nur um Schadensbegrenzung ging - anstatt offensiv das Ziel einer voll-elektronischen Informationsversorgung für Bildung und Wissenschaft anzustreben. Die Schadensbegrenzung wird zugegebenermaßen ansatzweise erreicht, allerdings nur durch ein kompliziertes System von gesetzlichen und Zwangslizenzen, bei denen die Bedingungen der Vergütung noch gänzlich im Unklaren sind. Wie weit das Ganze überhaupt trägt, ist zweifelhaft, da der Börsenverein kaum für die den Markt beherrschenden internationalen (Zeitschriften-) Verlage sprechen kann.
    Die meisten Leser dieser Zeilen werden die gemeinsame Stellungnahme gelesen haben. Dennoch zu einigen »Details«. Für Bildung und Wissenschaft ist die sogenannte On-the-spot-Regelung (Einsicht elektronischer Dokumente nur an Leseplätzen innerhalb der Bibliothek) nicht praktikabel - wo ist die Diskussion um virtuelle Bibliotheken geblieben? Weiter kaum einzusehen, da selbst über den Regierungsentwurf hinausgehend: die Bindung der gleichzeitigen Anzeige von Materialien an die Anzahl der in der Bibliothek real vorhandenen Exemplare, oder die Aufgabe der Autonomie über die Preisgestaltung bei der bibliothekarischen Dokumentlieferung. Gar nicht akzeptabel: die Zustimmung zur Einführung von DRM-Techniken beim Versand von grafischen Dateien - wozu sich leider auch schon subito bereit erklärt hatte; das Führen und Weitergeben von Statistiken und manches andere. Dass es schwierig ist, alle diese Restriktionen im Gesetz zu beseitigen, mag sein, aber warum machen Bibliothekarsvertreter bei Vereinbarungen mit, die nur auf vertragliche Regelungen außerhalb des Urheberrechts abzielen? Bezüglich Paragraf 53a ist die Unterscheidung zwischen Dokumentlieferung an nicht kommerzielle Nutzer und Dokumentlieferung im innerbibliothekarischen Leihverkehr systematisch nicht einleuchtend. Und dass die Dokumentlieferung von originären elektronischen Verlagswerken im innerbibliothekarischen Leihverkehr beim Endnutzer nur in Papierform enden darf, ist schon satireverdächtig. Was ist damit gewonnen, dass Bibliotheken sich digital austauschen dürfen, nur um dann die Dokumente für die Nutzer auszudrucken? Das ist keine nützliche Zwangslizenz, sondern ein Zwangsinstrument gegenüber den Nutzern.
    Angesichts der möglicherweise gravierenden Reichweite von solchen Vereinbarungen hat das Aktionsbündnis die politischen Vertreter gebeten, dass Bildung und Wissenschaft direkt in solche Verhandlungen und Vereinbarungen einbezogen werden. Die elektronische Dokumentversorgung ist für Bildung und Wissenschaft zu wichtig, als dass sich die Politik alleine auf eine Einigung zwischen Börsenverein und DBV stützen könnte. Das Aktionsbündnis sowie Vertreter aus dem Kreis der Allianz der Wissenschaftsorganisationen oder der BLK sowie der Kultusministerkonferenz (KMK) gehören mit an den Verhandlungstisch. Mit dem Gewicht dieser Partner sollte das derzeit Mögliche ausgehandelt werden können. Auf keinen Fall sollte diese Vereinbarung über eine dann daraus abzuleitende vertragliche Vereinbarung als Ersatz für eine umfassendere, verbindlichere und für Bildung und Wissenschaft akzeptable und ausbalancierte Schrankenregelung herhalten. Für den kritischen Paragraf 53a bedeutet das, dass das Aktionsbündnis die von vielen Bibliothekaren vorgetragene und von verschiedenen Bundestagsabgeordneten unterstützte Forderung nach Erhalt des elektronischen Dokumentversands in grafischer Form (vergleiche unter anderem die Initiative der Deutschen Zentralbibliothek für Medizin) gegenwärtig als Minimalanforderung mitträgt, obgleich diese Beschränkung auf grafische Formate für Bildung und Wissenschaft eigentlich kaum erträglich ist. Dieses Recht auf Versand grafischer Dateien soll auch dann uneingeschränkt erhalten bleiben, wenn die Verlage flächendeckend mit eigenen elektronischen Angeboten auf dem Markt präsent sind. Wozu dann komplizierte Zwangslizenzregelungen unter ungewissen »angemessenen« Bedingungen?
    Es kann nicht Aufgabe der Politik sein, kommerziellen Anbietern quasi ein Monopol für den elektronischen Dokumentenversand zu sichern, zumal deshalb nicht, weil diese die Wissensobjekte, die sie in Zeitschriften veröffentlichen, in der Regel kostenlos von mit öffentlichen Mitteln finanzierten Institutionen und Personen erhalten. Die Rechtfertigung für Verlage, mit solchen Produkten auf den Märkten zu handeln und damit Gewinn zu machen, beziehungsweise die Rechtfertigung für gesetzlich zugestandene Privilegien sollte sich allein aus der Fähigkeit der Anbieter ableiten, aus dem kostenlos gelieferten Wissen Produkte mit attraktiven Mehrwerteigenschaften zu machen und diese Produkte den zurückkaufenden öffentlichen Einrichtungen zu nicht restriktiven, vor allem auch für Studierende nicht prohibitiven Bedingungen zur Verfügung zu stellen. Der letzte Halbsatz in Paragraf 53a mit der Monopolzuweisung an Verlage darf nicht erhalten bleiben - darin ist sich das Aktionsbündnis mit dem DBV einig. Für ihn gibt es keine Begründung, erst recht nicht durch eine Berufung auf den Dreistufentest. Tucholsky, leicht abgewandelt, hatte wohl recht: Das Gegenteil von gut ist nicht schlecht, sondern gut gemeint. Sollte nicht der DBV seine Energie entsprechend seiner Unterzeichnung der Berliner Erklärung zu Open Access auf ganz andere Aktivitäten richten? Bibliotheken haben alles dafür zu tun, dass freien, in elektronischen Umgebungen möglichen Formen für Produktion, Bereitstellung und Nutzung von Wissen auf breiter Front Geltung verschafft wird. Ist das so, hätte es durchaus einmal nützlich sein können, Verhandlungen an die Wand zu fahren, die dafür nicht zielführend sind. Und ebenfalls könnte es durchaus zu einem erfolgreichen Scheitern kommen, wenn die Politik ein schlechtes Gesetz macht. Die Praxis wird das dann schnell als obsolet erkennen und Gegenmaßnahmen ergreifen. Gegen die Interessen von Bildung und Wissenschaft, und damit gegen die Interessen der Öffentlichkeit, kann auf Dauer niemand Politik machen. Ich möchte entsprechend an das Selbstbewusstsein der Bibliothekare und die Stärke der Bibliotheken appellieren. Es müssen und können andere und bessere Formen der Zusammenarbeit und der Koexistenz von Bibliotheken und kommerziellen Informationsanbietern gefunden werden."
    Footnote
    Vgl. auch: Deutscher Bibliotheksverband, Börsenverein des Deutschen Buchhandels: Gemeinsame Stellungnahme zu den §§52b und 53a UrhG-RegE. In: Bibliotheksdienst. 41(2007) H.3, S.257-261.
  4. Flechsig, N.P.; Fischer, M.: Speicherung von Printmedien in betriebseigene Datenbankarchive und die Grenze ihrer betrieblichen Nutzung : urheberrechtliche Zulässigkeit digitaler Vervielfältigung von Tageszeitungen zu Archivzwecken (1996) 0.01
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    Content
    Aufnahme von Zeitungen in digitale Datenbanken - Innerbetriebliche Nutzung von Datenbankarchiven - Ausgabe gespeicherter Werke aus Datenbanken - Schutz gegen unkörperliche Werkwiedergabe mittels Abrufdienste - Zielgerichtete archivarische Nutzung - Aufnahme in ein eigenes Archiv und innerbetriebliche Nutzung - Angemessene Beschränkung interner Online-Nutzung - Zeitungen und aktuelle Informationsblätter ( 49 UrhG)
    Source
    Zeitschrift für Urheber- und Medienrecht. 40(1996) H.11, S.833-846
  5. Thilo, R.M.: ¬Die Haftung für Hyperlinks und das Urteil des Landgerichts Hamburg (2002) 0.01
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  6. Rath, M.: ¬Das Recht der Internet-Suchmaschinen (2005) 0.01
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    Series
    Recht und neue Medien; 9
  7. Brammer, M.; Rosemann, U.; Sens, I.: Neues Urheberrecht und seine Konsequenzen für die Dokumentlieferdienste der Technischen Informationsbibliothek (TIB) (2008) 0.01
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    Abstract
    Der Beitrag zeigt die operativen Probleme auf, die eine große Bibliothek mit - für ihre Fachgebiete - nationalem Versorgungsauftrag durch die Umstellung des neuen UrhG in Deutschland hat. Durch den Wegfall der gesetzlichen Basis für die elektronische PDF-Lieferung wird der Erwerb entsprechender Lizenzen erforderlich: Neben der aufwändigen Umstrukturierung von IT-Systemen ist die Neugestaltung von Dienstleistungen und deren Preisstrukturen erforderlich, umfangreiche hausinterne Schulungsmaßnahmen für Helpdesk und Kundenberatung sind ebenso notwendig wie Bereitstellung von juristischem Know-how für die Verhandlungen mit den Rechteinhabern.
    Source
    Zeitschrift für Bibliothekswesen und Bibliographie. 55(2008) H.5, S.251-256
  8. Widmann, V.: ¬Die Sache mit der Menschenwürde und dem Wert des Lebens (2020) 0.01
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    Abstract
    Die Diskussion um Menschenwürde und Lebensschutz prosperiert in der Corona-Krise. Die Feuilletons renommierter Zeitschriften sind der Austragungsort, Koryphäen aus Juristerei, Philosophie und Politik die Protagonisten der Debatte.
    Source
    https://www.heise.de/tp/features/Die-Sache-mit-der-Menschenwuerde-und-dem-Wert-des-Lebens-4720866.html?seite=all
  9. Winterhalter, C.: Licence to mine : ein Überblick über Rahmenbedingungen von Text and Data Mining und den aktuellen Stand der Diskussion (2016) 0.01
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    Abstract
    Der Artikel gibt einen Überblick über die Möglichkeiten der Anwendung von Text and Data Mining (TDM) und ähnlichen Verfahren auf der Grundlage bestehender Regelungen in Lizenzverträgen zu kostenpflichtigen elektronischen Ressourcen, die Debatte über zusätzliche Lizenzen für TDM am Beispiel von Elseviers TDM Policy und den Stand der Diskussion über die Einführung von Schrankenregelungen im Urheberrecht für TDM zu nichtkommerziellen wissenschaftlichen Zwecken.
    Content
    Beitrag in einem Themenschwerpunkt 'Computerlinguistik und Bibliotheken'. Vgl.: http://0277.ch/ojs/index.php/cdrs_0277/article/view/153/350.
  10. Bredow, F. von; Kampffmeyer, U.: GDPdU - Datenzugriff und Prüfbarkeit digitaler Unterlagen : Ein Entwurf wird Realität (2001) 0.01
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    Abstract
    Die Anpassung der deutschen Gesetzgebung an europäische Vorgaben wie die elektronische Signatur und die sich dramatisch verändernde Situation im Umfeld der digitalen Kommunikation hat auch für die elektronische Archivierung weitreichende Folgen. Die Grundlagen für neue Anforderungen zur Archivierung digitaler Geschäftsunterlagen finden sich bereits in den Änderungen von HGB AO, die im Zuge der Steuerreform im Jahr 2000 verabschiedet wurden. Hierzu wurde quasi als Ausführungsbestimmung die GDPdU geschaffen, in der die Verwendung der elektronischen Signatur verankert und der Zugriff der Finanzbehörden auf Datenbestände in den Unternehmen konkretisiert ist.
    Content
    GDPdU = Grundsätze zum Datenzugriff und zur Prüfbarkeit digitaler Unterlagen
    Source
    nfd Information - Wissenschaft und Praxis. 52(2001) H.8, S.459-462
  11. Beger, G.: Gesetzentwurf zum Urheberrecht (2002) 0.01
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    Abstract
    Nach Verabschiedung der EU-Richtlinie vom 22. Mai 2001 zur "Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft" (2001/29/EG) hat das Bundesjustizministerium im März 2002 einen "Entwurf eines Gesetzes zur Regelung des Urheberrechts in der Informationsgesellschaft" vorgelegt. Dieser wurde - nach weiteren Anhörungen und Würdigung zahlreicher Stellungnahmen der betroffenen Interessengruppen - Ende Juli vom Bundeskabinett verabschiedet und als Regierungsentwurf in die Ausschüsse überwiesen. Es ist jedoch nicht mehr gelungen, das Gesetz vor Ablauf der Legislaturperiode in den Deutschen Bundestag zu bringen und nach Lesung zu beschließen. Somit muss das Gesetzgebungsverfahren nach Bundestagswahl, Regierungsbildung und Konstitution des Bundestags neu in Gang gesetzt werden. Ob es unter diesen Umständen möglich sein wird, mit dieser Gesetzesnovelle die EURichtlinie - wie gefordert - bis zum Jahresende 2002 umzusetzen, ist fraglich.
  12. Kuhlen, R.: In Richtung einer allgemeinen Wissenschaftsklausel (2010) 0.01
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    Abstract
    Die Defizite der bisherigen, Bildung und Wissenschaft betreffenden Schrankenregelungen im deutschen Urheberrecht sollten nach den Vorstellungen wichtiger Wissenschaftsorganisationen, wie des Aktionsbündnisses Urheberrecht für Bildung und Wissenschaft, der Allianz der Wissenschaftsorganisationen, der Kulturministerkonferenz, aber auch der international renommierten Wittem-Gruppe, durch eine umfassende Wissenschaftsklausel/-schranke beseitigt werden. Dies liegt im Interesse sowohl von Bildung und Wissenschaft nach einer liberaleren und flexibleren Nutzung von publizierter Information, vor allem für das mit öffentlicher Förderung entstandene Wissen, als auch der auf Innovationen angewiesenen, im internationalen Wettbewerb stehenden Wirtschaft. Die Darstellung konzentriert sich auf den weitgehendsten Vorschlag des Aktionsbündnisses, in der Hoffnung, dass doch noch einer Änderung der in dieser Sach ablehnenden Haltung des Bundesministeriums der Justiz in der Vorbereitung des Dritten Korbs der Urheberrechtsanpassung in Deutschland bewirkt werden kann.
    Source
    Information - Wissenschaft und Praxis. 61(2010) H.8, S.427-434
  13. Brettschneider, P.: Urheberrecht (2023) 0.01
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    Abstract
    In einer digitalen Wissensgesellschaft kommt dem Urheberrecht eine herausragende Bedeutung zu. Es ist - wie auch das Datenschutzrecht (s. Kapitel F 4 Informationelle Selbstbestimmung und Informationsfreiheit) - Kernbestandteil eines Kommunikationsrechts, das die Weitergabe und Nutzung von Informationen regelt. Daher mag es paradox klingen, dass das Urheberrecht Informationen - wie auch Ideen oder (wissenschaftliche) Theorien - überhaupt nicht schützt.1 Vielmehr greift sein Schutz erst, wenn sich Information z. B. in Form eines gedruckten oder digitalen Textes oder auch einer Rede manifestiert. Dieser richtet sich dann aber nicht auf den Informationsgehalt an sich, sondern seine Verkörperung in Form eines originellen und individuellen Werkes (s. Abschnitt 2 und 3).
    Source
    Grundlagen der Informationswissenschaft. Hrsg.: Rainer Kuhlen, Dirk Lewandowski, Wolfgang Semar und Christa Womser-Hacker. 7., völlig neu gefasste Ausg
  14. Goebel, J.W.: Informationsrecht - Recht der Informationswirtschaft (2004) 0.01
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    Abstract
    Informationsprozesse in allen gesellschaftlichen Bereichen schaffen bisweilen ebenso wie die Produktion und der Vertrieb von Waren und die Erbringung von Dienstleistungen eine Reihe von Konflikten, die aus der unterschiedlichen Interessenlage der daran Beteiligten oder davon Betroffenen natürlicherweise herrühren. Je mehr sich diese Interessengegensätze im Zuge des Ausbaus des Informationsmarktes und dessen verstärkter Kommerzialisierung zuspitzen und je mehr wir uns tatsächlich von einem hochindustrialisierten Gemeinwesen zu einer Informationsgesellschaft entwikkeln, um so mehr ist die Schaffung und Anwendung eines rechtlichen Regelwerkes zu deren Befriedung erforderlich. Gleiches gilt für die Bereitstellung gesellschaftlich akzeptierter rechtlicher Rahmenbedingungen, die als Strukturvorgabe für diese Informationsgesellschaft unerlässlich sind. Von Seiten der Rechtswissenschaften - aber auch des Gesetzgebers - ist dabei allerdings nach wie vor im Hinblick auf die Bereitstellung eines spezifischen Instrumentariums in manchen Bereichen ein regulatives Defizit zu verzeichnen. Sicherlich lassen sich durch einzelne Gesetzesnovellierungen punktuelle Probleme beseitigen und bei entsprechender Neukonkretisierung herkömmlicher Rechtsnormen und Rechtsinstitute diese dann auch auf Probleme des Informationswesens anwenden. Eine durchgängige praxisorientierte Vermittlung zwischen der normativen und der tatsächlichen Ebene wurde in diesem Bereich aber bisher kaum in Ansätzen erreicht. Erst recht kann bisher auch nur unter Vorbehalt von einem Recht der Informationswirtschaft oder gar, insgesamt auf die Informationsgesellschaft bezogen, von einem in sich geschlossenen dogmatisch stimmigen "Informationsrecht" gesprochen werden. Auch die zahlreichen Veranstaltungen und Publikationen, die allenthalben zu Themen wie "Multimedia-Recht", "IT-Recht", "eCommerce-Recht" etc. zu verzeichnen sind, können daran nichts ändern. Es lassen sich jedoch einige Rechtsmaterien identifizieren und spezielle Rechtsfragen verorten, denen in einem "Informationsmarkt" eine hervorragende Bedeutung zukommt und die als Grundstock für ein pragmatisch verstandenes "Informationsrecht" fungieren können. Aus Gründen der Bedeutung dieser Rechtsmaterien und der Übersichtlichkeit der folgenden Ausführungen wollen wir uns dabei hier auf drei Schwerpunkte beschränken: das Urheberrecht, das Datenschutzrecht und das Vertragsrecht. Um die Spannweite des Gesamtbereichs einschlägiger Rechtsaspekte aufzuzeigen, seien aber zuvor kurz noch einige Problemfelder erwähnt, denen in der Praxis der Informationswirtschaft ebenfalls eine herausgehobene Bedeutung zukommt.
    Source
    Grundlagen der praktischen Information und Dokumentation. 5., völlig neu gefaßte Ausgabe. 2 Bde. Hrsg. von R. Kuhlen, Th. Seeger u. D. Strauch. Begründet von Klaus Laisiepen, Ernst Lutterbeck, Karl-Heinrich Meyer-Uhlenried. Bd.1: Handbuch zur Einführung in die Informationswissenschaft und -praxis
  15. Hoboken, J. van: Suchmaschinen-Gesetzgebung und die Frage der Ausdrucksfreiheit : Eine europäische Perspektive (2009) 0.01
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    Abstract
    Eine typische Darstellung der Herausforderungen der Ausdrucksfreiheit im Zusammenhang mit Suchmaschinen beginnt mit einer Diskussion der Internet-Zensur in China und in anderen Ländern, die keine Tradition der Ausdrucksfreiheit und einer freien Presse haben. Daher ist die Unterdrückung von Suchergebnissen durch globale Suchmaschinenanbieter in China gut dokumentierte und Gegenstand breiter medialer Aufrnerksamkeit. Im europäischen Kontext ist die Debatte über die Implikationen der Ausdrucksfreiheit für gesetzliche Regelungen und Politiken im Zusammenhang mit Suchmaschinen dagegen weit weniger entwickelt. Dies ist bedauerlich, denn es gibt eine Reihe von Problemen, die eine solche Debatte rechtfertigen würden. Bevor ich diese Probleme im Einzelnen behandle, erscheint es nützlich, einige Beispiele voranzustellen. In den vergangenen zwei Jahren hat der argentinische Anwalt Martin Leguizamon Gerichtsbeschlüsse erwirkt, die es über hundert Menschen ermöglichten, Suchergebnisse von Google und Yahoo entfernen zu lassen Einige der Gerichtsbeschlüsse bezogen sich auf Suchergebnisse zu öffentlichen Funktionären. Doch wenn Demokratie und Ausdrucksfreiheit irgendetwas bedeuten sollen, dann ist wohl die Möglichkeit, sich über öffentliche Funktionäre zu informieren, eine Voraussetzung dafür. Google hat deshalb seine ablehnende Haltung gegenüber den argentinischen Gesetzen öffentlich kundgetan und gegen die Gerichtsbescheide Berufung eingelegt. Interessant ist in diesem Fall, dass Google dabei auf den Schutz Bezug nimmt, den es in Europa genießt. Doch leider ist diese Bezugnahme falsch. In den meisten europäischen Ländern erhalten Suchmaschinenanbieter keinen klaren gesetzlichen Schutz gegen Forderungen, aus den Suchergebnissen entfernt zu werden, und sie kämpfen mit ähnlichen Problemen wie in Argentinien.
  16. Müller, I.: Lizenzen für elektronische Medien (1999) 0.01
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    Abstract
    Im österreichischen Urheberrecht sind die Verwertungsrechte der Urheber taxativ aufgezählt gemeinsame Basis der Rechte verbunden mit den Einschränkungen, die als die sogenannte, gesetzlichen Lizenzen bekannt sind. Die Entwicklung der neuen Medien brachte eine Veränderung in das bisherige Urheberrechtsgefüge insofeme, als sich die gewohnte Balance zwischen Urhebern und der Offentlichkeit zugunsten der Rechtsinhaber verlagert hat. Damit hat eine neu Rechtsform, die der Lizenz an Bedeutung gewonnen. Bei der Aushandlung von Lizenzverträgen stehen die Bibliotheks- Informations- und Dokumentationseinrichtungen BDI zurückgedrängt in eine schwächere Position gegenüber dem Lizenzgeber, der zumeist als Monopolist auftritt, vor de Schwierigkeit, derartige Verträge zu einem für alle Beteiligten befriedigenden Abschluß zu bringen. Beim Abschluß eines Lizenzvertrages, mit dem die Befugnis, fremde Schutzrechte zu nutzen, übertragen wird, sind verschiedene Aspekte besonders zu beachten: U.a. die Rechte und Pflichten des Lizenzgebers- und nehmers, Störungen, Abtretung, Lizenzgebühr, Geheimhaltungsklauseln und bei internationalen Verträgen insbesondere die Wahl des Rechtssystems und de Gerichtsstands sowie die Vereinbarung von Schiedstellen. Bei der Charakterisierung des Lizenzvertrages als synallagmatischen Vertrag gilt es, in Zukunft eine der Öffentlichkeit auf Zugang zu Information wahrzunehmen
  17. Beger, G.: Urheberrecht und elektronische Bibliotheksangebote : Ein Interessenkonflikt (2002) 0.01
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    Abstract
    Die Autorin ist Bibliothekarin und Juristin. Seit 1992 als Bibliotheksdirektorin in Berlin tätig, vertritt sie in Rechtsangelegenheiten das deutsche Bibliothekswesen. Das vorliegende Buch ist der unveränderte Abdruck ihrer Dissertation. Sie hat zum einen den vollständigen Abriss elektronischer Bibliotheksangebote und ihrer rechtlichen Würdigung, als auch die Notwendigkeit von gesetzlichen Ausnahmetatbeständen im digitalen Umwelt zum Gegenstand. Am Vorabend der Gesetzesnovelle zum Urheberrecht in der Informationsgesellschaft behandelt die Autorin den Interessenkonflikt zwischen Rechteinhabern und Bibliotheken, der bisher mit jeder neuen technischen Entwicklung aufs neue entbrannte, mit dem Ergebnis, dass Ausnahmetatbestände aus dem geltenden Recht nicht abgeschafft, sondern bei Netzwiedergaben neu definiert werden müssen. Diese werden von der Autorin durch konkrete Formulierungsvorschläge - gestützt auf den international geltenden Grundsatz der Berner Übereinkunft - für den deutschen Gesetzgeber aufbereitet. Sie alle dienen dem Ziel, Bibliotheken auch künftig in die Lage zu versetzen, ihrem demokratischen Auftrag der Vermittlung und Bewahrung von Information unabhängig von dem Träger, auf dem sie sich befinden, Rechnung zu tragen und dabei eine Balance der Interessen wieder herzustellen.
  18. Rossi, M.: Informationsfreiheitsgesetz : Handkommentar (2006) 0.01
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    BK
    89.42 Staat und Bürger
    Classification
    PL 408 [Rechtswissenschaft # Staatsrecht und Verfassungsgeschichte # Staatsrecht und Verfassungsrecht # Die Grund- und Menschenrechte, Grundpflichten # Art. 5 GG: Freie Meinungsäußerung, Wissenschaftsfreiheit, Kunstfreiheit, Informationsfreiheit]
    PN 236 [Rechtswissenschaft # Verwaltungswissenschaften und Verwaltungsrecht # Allgemeines Verwaltungsrecht # Allgemeines # Öffentlich-rechtliches Rechtsverhältnis, subjektiv-öffentliche Rechte]
    PZ 5200 [Rechtswissenschaft # Datenverarbeitung und Recht # Anwendung der DV in Regierung und Gesetzgebung, Verwaltung und Justiz # Verwaltung]
    89.42 Staat und Bürger
    Footnote
    Rez. in BuB 59(2007) H.2, S.127-128 (E.W. Steinhauer): "Informationsfreiheit ist ein zentraler Begriff in der gegenwärtigen Wissensgesellschaft. Zunächst ist damit das im Grundgesetz normierte Grundrecht der Informationsfreiheit gemeint. Dabei geht es um das Recht, sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Für die Arbeit der Bibliotheken ist dies ein wichtiges Grundrecht, sind sie doch selbst eine allgemein zugängliche Informationsquelle. Wenn nun von einem Informationsfreiheitsgesetz die Rede ist, könnte man zunächst annehmen, hier werde das Grundrecht der Informationsfreiheit in seinen vielfältigen Ausprägungen näher geregelt. Dieses Verständnis ist indes nicht richtig. In einem Informationsfreiheitsgesetz wird nicht das Grundrecht der Informationsfreiheit umfassend normiert. Es wird vielmehr eine neue, allgemein zugängliche Informationsquelle erschlossen, nämlich die in der öffentlichen Verwaltung vorhandene Information. Ein Informationsfreiheitsgesetz gibt danach jedermann das Recht, alle in den Behörden vorhandenen Informationen zu erfahren, von gewissen (meist besonders interessanten!) Ausnahmen freilich abgesehen. Auch wenn es zunächst nicht so scheint: Für Bibliotheken ist das Thema Informationsfreiheitsgesetz (IFG) relevant. Und zwar aus zwei Gründen. Zunächst sind die Bibliotheken, die in öffentlicher Trägerschaft stehen, selbst Teil der öffentlichen Verwaltung. Sie können daher als Verwaltungsbehörden durchaus mit einem Informationsbegehren konfrontiert werden, das sich auf ein Informationsfreiheitsgesetz stützt. Dieser Fall mag relativ selten vorkommen, zumal es bei den Informationsfreiheitsgesetzen nicht um die Bestände der Bibliothek geht, sondern um deren Verwaltungswissen, also um die Akten. Hier könnte jemand erfahren wollen, wie viel Geld für bestimmte Bücher ausgegeben wurde oder welche Bücher makuliert worden sind. Solche Anfragen werden, wie gesagt, relativ selten vorkommen.
    - Wichtig für Auskunftsbibliothekare Viel häufiger werden dagegen die Auskunftsbibliothekare mit dem Thema Informationsfreiheitsgesetz konfrontiert werden. Bibliotheken, auch und gerade die Öffentlichen Bibliotheken, werden von den Bürgern gern als allgemeine Anlaufstelle für alle möglichen Informationsbedürfnisse genutzt. Bei den politisch engagierten und interessierten Bürgern werden dabei Fragen aufkommen, die sich mit den Beständen der Bibliothek oder dem Internet nicht oder nur unbefriedigend beantworten lassen. Hier wäre es ein sehr guter Service der Bibliothek, den Bürger auf seine Rechte aus einem Informationsfreiheitsgesetz aufmerksam zu machen. Idealerweise hält die Bibliothek auch ein wenig Literatur zu dieser recht neuen juristischen Materie bereit. Mit Blick auf die Bedürfnisse der Bibliotheken sollen daher zwei aktuelle Kommentare vergleichend vorgestellt werden. Der Kommentar von Rossi wurde von einem fachlich einschlägig ausgewiesenen Wissenschaftler verfasst, der Kommentar von Berger/Roth/Scheel von Fachleuten aus dem politischen Bereich des Bundestages. In beiden Kommentaren geht es um das Informationsfreiheitsgesetz des Bundes (BGBl. 12005, Seite 2722). Das ist zu beachten. Entsprechend dem föderalen Aufbau Deutschlands ist der Bund und sind die einzelnen Bundesländer in Sachen Informationsfreiheit für ihre je eigenen Behörden zuständig. Daher gilt das Informationsfreiheitsgesetz des Bundes auch nur für Bundesbehörden. Für die Kommunen und die Behörden der Länder gilt das entsprechende Landesinformationsfreiheitsgesetz. Allerdings haben nicht alle Bundesländer Informationsfreiheitsgesetze erlassen. So gibt es etwa in Baden- Württemberg oder in Thüringen kein Informationsfreiheitsgesetz, in Berlin, Nordrhein-Westfalen oder Schleswig-Holstein aber doch. Auch wenn die vorzustellenden Kommentare nur das Informationsfreiheitsgesetz des Bundes behandeln, können sie dennoch für Rechtsfragen in den einzelnen Bundesländern herangezogen werden. Die jeweiligen Regelungen entsprechen sich vielfach. Es finden sich daher in beiden Kommentaren Hinweise auf die Rechtslage in den Ländern und im Anhang sogar die Gesetzestexte der Ländergesetze. Allerdings sind die neuesten Normen aus Bremen, Hamburg und Mecklenburg-Vorpommern noch nicht abgedruckt.
    . . . Es ist also wie so oft in der Juristerei auch beim Informationsgesetz gut, mehrere Rechtsmeinungen zu konsultieren. Daher ist die Anschaffung beider Kommentare zu empfehlen. So ergänzen sich Problembewusstsein einerseits und eine gut lesbare Darstellung andererseits. Wenn nur die Anschaffung eines Kommentars infrage kommt, sollten Öffentliche Bibliotheken trotz einiger inhaltlicher Einschränkungen eher zu Berger/ Roth/Scheel greifen. Beide Kommentare sind etwa zeitgleich erschienen, weitere Kommentare zum IFG sind in Sicht. Spannend wird es, wenn die Kommentare in späteren Auflagen aufeinander eingehen. Schon jetzt wird deutlich, Informationsfreiheit ist keine einfache Sache, ihre konkrete Reichweite mitunter fraglich. Umso wichtiger ist daher die Hilfestellung der Bibliotheken für den Rat suchenden Bürger. Wir sollten sie ihm geben."
    RVK
    PL 408 [Rechtswissenschaft # Staatsrecht und Verfassungsgeschichte # Staatsrecht und Verfassungsrecht # Die Grund- und Menschenrechte, Grundpflichten # Art. 5 GG: Freie Meinungsäußerung, Wissenschaftsfreiheit, Kunstfreiheit, Informationsfreiheit]
    PN 236 [Rechtswissenschaft # Verwaltungswissenschaften und Verwaltungsrecht # Allgemeines Verwaltungsrecht # Allgemeines # Öffentlich-rechtliches Rechtsverhältnis, subjektiv-öffentliche Rechte]
    PZ 5200 [Rechtswissenschaft # Datenverarbeitung und Recht # Anwendung der DV in Regierung und Gesetzgebung, Verwaltung und Justiz # Verwaltung]
  19. Wüpper, T.: Springer beklagt Sparkurs der Bibliotheken : Buchgeschäft des Verlages leidet - Kritik an fehlendem Urheberrecht für Multimedia (1996) 0.01
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    Content
    "Harsche Kritik übt Springer an der Praxis der Bibliotheken, über Kopierzentralen und elektronische Netze Informationen zu vervielfältigen und auszutauschen, wodurch der Kauf von Büchern unnötig wird. Das komme eine 'Enteignung' der Verlage gleich, sagte der Geschäftsführer Dietrich Götze vor der Presse"
  20. Schwarz, V.: Urheberrecht in den Online-Medien (1997) 0.01
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    Abstract
    Unter dem Blickwinkel des Verlegers, der mit seinen Publikationen Gewinne erwirtschaften muß, wird aufgezeigt, wo durch den Einsatz neuer Informations- und Kommunikationstechniken rechtlicher Regelungsbedarf entsteht. Eine besonders wichtige Rolle spielen dabei das Urheberrecht und das Vervielfältigungsrecht

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