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classification_ss:"86.47 Allgemeines Verwaltungsrecht: Allgemeines"
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Rossi, M.: Informationsfreiheitsgesetz : Handkommentar (2006)
0.01
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- BK
- 89.42 Staat und Bürger
- Classification
- PL 408 [Rechtswissenschaft # Staatsrecht und Verfassungsgeschichte # Staatsrecht und Verfassungsrecht # Die Grund- und Menschenrechte, Grundpflichten # Art. 5 GG: Freie Meinungsäußerung, Wissenschaftsfreiheit, Kunstfreiheit, Informationsfreiheit]
PN 236 [Rechtswissenschaft # Verwaltungswissenschaften und Verwaltungsrecht # Allgemeines Verwaltungsrecht # Allgemeines # Öffentlich-rechtliches Rechtsverhältnis, subjektiv-öffentliche Rechte]
PZ 5200 [Rechtswissenschaft # Datenverarbeitung und Recht # Anwendung der DV in Regierung und Gesetzgebung, Verwaltung und Justiz # Verwaltung]
89.42 Staat und Bürger - Footnote
- Rez. in BuB 59(2007) H.2, S.127-128 (E.W. Steinhauer): "Informationsfreiheit ist ein zentraler Begriff in der gegenwärtigen Wissensgesellschaft. Zunächst ist damit das im Grundgesetz normierte Grundrecht der Informationsfreiheit gemeint. Dabei geht es um das Recht, sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Für die Arbeit der Bibliotheken ist dies ein wichtiges Grundrecht, sind sie doch selbst eine allgemein zugängliche Informationsquelle. Wenn nun von einem Informationsfreiheitsgesetz die Rede ist, könnte man zunächst annehmen, hier werde das Grundrecht der Informationsfreiheit in seinen vielfältigen Ausprägungen näher geregelt. Dieses Verständnis ist indes nicht richtig. In einem Informationsfreiheitsgesetz wird nicht das Grundrecht der Informationsfreiheit umfassend normiert. Es wird vielmehr eine neue, allgemein zugängliche Informationsquelle erschlossen, nämlich die in der öffentlichen Verwaltung vorhandene Information. Ein Informationsfreiheitsgesetz gibt danach jedermann das Recht, alle in den Behörden vorhandenen Informationen zu erfahren, von gewissen (meist besonders interessanten!) Ausnahmen freilich abgesehen. Auch wenn es zunächst nicht so scheint: Für Bibliotheken ist das Thema Informationsfreiheitsgesetz (IFG) relevant. Und zwar aus zwei Gründen. Zunächst sind die Bibliotheken, die in öffentlicher Trägerschaft stehen, selbst Teil der öffentlichen Verwaltung. Sie können daher als Verwaltungsbehörden durchaus mit einem Informationsbegehren konfrontiert werden, das sich auf ein Informationsfreiheitsgesetz stützt. Dieser Fall mag relativ selten vorkommen, zumal es bei den Informationsfreiheitsgesetzen nicht um die Bestände der Bibliothek geht, sondern um deren Verwaltungswissen, also um die Akten. Hier könnte jemand erfahren wollen, wie viel Geld für bestimmte Bücher ausgegeben wurde oder welche Bücher makuliert worden sind. Solche Anfragen werden, wie gesagt, relativ selten vorkommen.
- Wichtig für Auskunftsbibliothekare Viel häufiger werden dagegen die Auskunftsbibliothekare mit dem Thema Informationsfreiheitsgesetz konfrontiert werden. Bibliotheken, auch und gerade die Öffentlichen Bibliotheken, werden von den Bürgern gern als allgemeine Anlaufstelle für alle möglichen Informationsbedürfnisse genutzt. Bei den politisch engagierten und interessierten Bürgern werden dabei Fragen aufkommen, die sich mit den Beständen der Bibliothek oder dem Internet nicht oder nur unbefriedigend beantworten lassen. Hier wäre es ein sehr guter Service der Bibliothek, den Bürger auf seine Rechte aus einem Informationsfreiheitsgesetz aufmerksam zu machen. Idealerweise hält die Bibliothek auch ein wenig Literatur zu dieser recht neuen juristischen Materie bereit. Mit Blick auf die Bedürfnisse der Bibliotheken sollen daher zwei aktuelle Kommentare vergleichend vorgestellt werden. Der Kommentar von Rossi wurde von einem fachlich einschlägig ausgewiesenen Wissenschaftler verfasst, der Kommentar von Berger/Roth/Scheel von Fachleuten aus dem politischen Bereich des Bundestages. In beiden Kommentaren geht es um das Informationsfreiheitsgesetz des Bundes (BGBl. 12005, Seite 2722). Das ist zu beachten. Entsprechend dem föderalen Aufbau Deutschlands ist der Bund und sind die einzelnen Bundesländer in Sachen Informationsfreiheit für ihre je eigenen Behörden zuständig. Daher gilt das Informationsfreiheitsgesetz des Bundes auch nur für Bundesbehörden. Für die Kommunen und die Behörden der Länder gilt das entsprechende Landesinformationsfreiheitsgesetz. Allerdings haben nicht alle Bundesländer Informationsfreiheitsgesetze erlassen. So gibt es etwa in Baden- Württemberg oder in Thüringen kein Informationsfreiheitsgesetz, in Berlin, Nordrhein-Westfalen oder Schleswig-Holstein aber doch. Auch wenn die vorzustellenden Kommentare nur das Informationsfreiheitsgesetz des Bundes behandeln, können sie dennoch für Rechtsfragen in den einzelnen Bundesländern herangezogen werden. Die jeweiligen Regelungen entsprechen sich vielfach. Es finden sich daher in beiden Kommentaren Hinweise auf die Rechtslage in den Ländern und im Anhang sogar die Gesetzestexte der Ländergesetze. Allerdings sind die neuesten Normen aus Bremen, Hamburg und Mecklenburg-Vorpommern noch nicht abgedruckt.
. . . Es ist also wie so oft in der Juristerei auch beim Informationsgesetz gut, mehrere Rechtsmeinungen zu konsultieren. Daher ist die Anschaffung beider Kommentare zu empfehlen. So ergänzen sich Problembewusstsein einerseits und eine gut lesbare Darstellung andererseits. Wenn nur die Anschaffung eines Kommentars infrage kommt, sollten Öffentliche Bibliotheken trotz einiger inhaltlicher Einschränkungen eher zu Berger/ Roth/Scheel greifen. Beide Kommentare sind etwa zeitgleich erschienen, weitere Kommentare zum IFG sind in Sicht. Spannend wird es, wenn die Kommentare in späteren Auflagen aufeinander eingehen. Schon jetzt wird deutlich, Informationsfreiheit ist keine einfache Sache, ihre konkrete Reichweite mitunter fraglich. Umso wichtiger ist daher die Hilfestellung der Bibliotheken für den Rat suchenden Bürger. Wir sollten sie ihm geben." - RVK
- PL 408 [Rechtswissenschaft # Staatsrecht und Verfassungsgeschichte # Staatsrecht und Verfassungsrecht # Die Grund- und Menschenrechte, Grundpflichten # Art. 5 GG: Freie Meinungsäußerung, Wissenschaftsfreiheit, Kunstfreiheit, Informationsfreiheit]
PN 236 [Rechtswissenschaft # Verwaltungswissenschaften und Verwaltungsrecht # Allgemeines Verwaltungsrecht # Allgemeines # Öffentlich-rechtliches Rechtsverhältnis, subjektiv-öffentliche Rechte]
PZ 5200 [Rechtswissenschaft # Datenverarbeitung und Recht # Anwendung der DV in Regierung und Gesetzgebung, Verwaltung und Justiz # Verwaltung]
-
Berger, S.; Roth, J; Scheel, C.: Informationsfreiheitsgesetz : Gesetz zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) ; Kommentar (2006)
0.01
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- Classification
- PL 408 [Rechtswissenschaft # Staatsrecht und Verfassungsgeschichte # Staatsrecht und Verfassungsrecht # Die Grund- und Menschenrechte, Grundpflichten # Art. 5 GG: Freie Meinungsäußerung, Wissenschaftsfreiheit, Kunstfreiheit, Informationsfreiheit]
PN 236 [Rechtswissenschaft # Verwaltungswissenschaften und Verwaltungsrecht # Allgemeines Verwaltungsrecht # Allgemeines # Öffentlich-rechtliches Rechtsverhältnis, subjektiv-öffentliche Rechte]
PZ 4700 [Rechtswissenschaft # Datenverarbeitung und Recht # Datenschutz (BF Datenschutzrecht), Datensicherung (BF Datensicherheit; Sicherheit / Datenverarbeitung) # Datenschutz in einzelnen Bereichen] - Footnote
- Rez. in BuB 59(2007) H.2, S.127-128 (E.W. Steinhauer): "Informationsfreiheit ist ein zentraler Begriff in der gegenwärtigen Wissensgesellschaft. Zunächst ist damit das im Grundgesetz normierte Grundrecht der Informationsfreiheit gemeint. Dabei geht es um das Recht, sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Für die Arbeit der Bibliotheken ist dies ein wichtiges Grundrecht, sind sie doch selbst eine allgemein zugängliche Informationsquelle. Wenn nun von einem Informationsfreiheitsgesetz die Rede ist, könnte man zunächst annehmen, hier werde das Grundrecht der Informationsfreiheit in seinen vielfältigen Ausprägungen näher geregelt. Dieses Verständnis ist indes nicht richtig. In einem Informationsfreiheitsgesetz wird nicht das Grundrecht der Informationsfreiheit umfassend normiert. Es wird vielmehr eine neue, allgemein zugängliche Informationsquelle erschlossen, nämlich die in der öffentlichen Verwaltung vorhandene Information. Ein Informationsfreiheitsgesetz gibt danach jedermann das Recht, alle in den Behörden vorhandenen Informationen zu erfahren, von gewissen (meist besonders interessanten!) Ausnahmen freilich abgesehen. Auch wenn es zunächst nicht so scheint: Für Bibliotheken ist das Thema Informationsfreiheitsgesetz (IFG) relevant. Und zwar aus zwei Gründen. Zunächst sind die Bibliotheken, die in öffentlicher Trägerschaft stehen, selbst Teil der öffentlichen Verwaltung. Sie können daher als Verwaltungsbehörden durchaus mit einem Informationsbegehren konfrontiert werden, das sich auf ein Informationsfreiheitsgesetz stützt. Dieser Fall mag relativ selten vorkommen, zumal es bei den Informationsfreiheitsgesetzen nicht um die Bestände der Bibliothek geht, sondern um deren Verwaltungswissen, also um die Akten. Hier könnte jemand erfahren wollen, wie viel Geld für bestimmte Bücher ausgegeben wurde oder welche Bücher makuliert worden sind. Solche Anfragen werden, wie gesagt, relativ selten vorkommen.
- Wichtig für Auskunftsbibliothekare Viel häufiger werden dagegen die Auskunftsbibliothekare mit dem Thema Informationsfreiheitsgesetz konfrontiert werden. Bibliotheken, auch und gerade die Öffentlichen Bibliotheken, werden von den Bürgern gern als allgemeine Anlaufstelle für alle möglichen Informationsbedürfnisse genutzt. Bei den politisch engagierten und interessierten Bürgern werden dabei Fragen aufkommen, die sich mit den Beständen der Bibliothek oder dem Internet nicht oder nur unbefriedigend beantworten lassen. Hier wäre es ein sehr guter Service der Bibliothek, den Bürger auf seine Rechte aus einem Informationsfreiheitsgesetz aufmerksam zu machen. Idealerweise hält die Bibliothek auch ein wenig Literatur zu dieser recht neuen juristischen Materie bereit. Mit Blick auf die Bedürfnisse der Bibliotheken sollen daher zwei aktuelle Kommentare vergleichend vorgestellt werden. Der Kommentar von Rossi wurde von einem fachlich einschlägig ausgewiesenen Wissenschaftler verfasst, der Kommentar von Berger/Roth/Scheel von Fachleuten aus dem politischen Bereich des Bundestages. In beiden Kommentaren geht es um das Informationsfreiheitsgesetz des Bundes (BGBl. 12005, Seite 2722). Das ist zu beachten. Entsprechend dem föderalen Aufbau Deutschlands ist der Bund und sind die einzelnen Bundesländer in Sachen Informationsfreiheit für ihre je eigenen Behörden zuständig. Daher gilt das Informationsfreiheitsgesetz des Bundes auch nur für Bundesbehörden. Für die Kommunen und die Behörden der Länder gilt das entsprechende Landesinformationsfreiheitsgesetz. Allerdings haben nicht alle Bundesländer Informationsfreiheitsgesetze erlassen. So gibt es etwa in Baden- Württemberg oder in Thüringen kein Informationsfreiheitsgesetz, in Berlin, Nordrhein-Westfalen oder Schleswig-Holstein aber doch. Auch wenn die vorzustellenden Kommentare nur das Informationsfreiheitsgesetz des Bundes behandeln, können sie dennoch für Rechtsfragen in den einzelnen Bundesländern herangezogen werden. Die jeweiligen Regelungen entsprechen sich vielfach. Es finden sich daher in beiden Kommentaren Hinweise auf die Rechtslage in den Ländern und im Anhang sogar die Gesetzestexte der Ländergesetze. Allerdings sind die neuesten Normen aus Bremen, Hamburg und Mecklenburg-Vorpommern noch nicht abgedruckt.
. . . Es ist also wie so oft in der Juristerei auch beim Informationsgesetz gut, mehrere Rechtsmeinungen zu konsultieren. Daher ist die Anschaffung beider Kommentare zu empfehlen. So ergänzen sich Problembewusstsein einerseits und eine gut lesbare Darstellung andererseits. Wenn nur die Anschaffung eines Kommentars infrage kommt, sollten Öffentliche Bibliotheken trotz einiger inhaltlicher Einschränkungen eher zu Berger/ Roth/Scheel greifen. Beide Kommentare sind etwa zeitgleich erschienen, weitere Kommentare zum IFG sind in Sicht. Spannend wird es, wenn die Kommentare in späteren Auflagen aufeinander eingehen. Schon jetzt wird deutlich, Informationsfreiheit ist keine einfache Sache, ihre konkrete Reichweite mitunter fraglich. Umso wichtiger ist daher die Hilfestellung der Bibliotheken für den Rat suchenden Bürger. Wir sollten sie ihm geben." - RVK
- PL 408 [Rechtswissenschaft # Staatsrecht und Verfassungsgeschichte # Staatsrecht und Verfassungsrecht # Die Grund- und Menschenrechte, Grundpflichten # Art. 5 GG: Freie Meinungsäußerung, Wissenschaftsfreiheit, Kunstfreiheit, Informationsfreiheit]
PN 236 [Rechtswissenschaft # Verwaltungswissenschaften und Verwaltungsrecht # Allgemeines Verwaltungsrecht # Allgemeines # Öffentlich-rechtliches Rechtsverhältnis, subjektiv-öffentliche Rechte]
PZ 4700 [Rechtswissenschaft # Datenverarbeitung und Recht # Datenschutz (BF Datenschutzrecht), Datensicherung (BF Datensicherheit; Sicherheit / Datenverarbeitung) # Datenschutz in einzelnen Bereichen]
Authors
- Berger, S. 1
- Rossi, M. 1
- Roth, J 1
- Scheel, C. 1
Subjects
Classifications
- 86.55 Datenschutzrecht 2
- PL 408 [Rechtswissenschaft # Staatsrecht und Verfassungsgeschichte # Staatsrecht und Verfassungsrecht # Die Grund- und Menschenrechte, Grundpflichten # Art. 5 GG: Freie Meinungsäußerung, Wissenschaftsfreiheit, Kunstfreiheit, Informationsfreiheit] 2
- PN 236 [Rechtswissenschaft # Verwaltungswissenschaften und Verwaltungsrecht # Allgemeines Verwaltungsrecht # Allgemeines # Öffentlich-rechtliches Rechtsverhältnis, subjektiv-öffentliche Rechte] 2
- 86.42 Strafrecht: Sonstiges 1
- 86.43 Öffentliches Recht: Allgemeines 1
- 86.45 Grundrechte 1
- 89.42 Staat und Bürger 1
- PZ 4700 [Rechtswissenschaft # Datenverarbeitung und Recht # Datenschutz (BF Datenschutzrecht), Datensicherung (BF Datensicherheit; Sicherheit / Datenverarbeitung) # Datenschutz in einzelnen Bereichen] 1
- PZ 5200 [Rechtswissenschaft # Datenverarbeitung und Recht # Anwendung der DV in Regierung und Gesetzgebung, Verwaltung und Justiz # Verwaltung] 1
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