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Moebius, R.: ¬Die Zitiercommunity (2019)
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- Series
- Telepolis: Kultur und Medien
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Bredemeier, W.: Eine Zivilgesellschaft, die nicht existiert, aber den mündigen Bürger verhindert : DSGVO und Regulierungen, die uns alle behindern (2020)
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- Abstract
- Vor einigen Monaten weilte ich bei einem ehemaligen Schwergewicht unserer Branche. Das Schwergewicht ist ein solches geblieben, aber über die Existenz der Informationsbranche mache ich mir seit 2009 öffentlich Gedanken, und seitdem ist die Lage nicht besser geworden. Wir überlegten gemeinsam, ob auch die Zeit für publizistische Kampagnen in der Informationsbranche vorbei sei. Immerhin hätte ich in den letzten Wochen mehrere Male kritisch zur Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) Stellung genommen, merkte ich an. Mein Gegenüber brach in Gelächter aus. "Aber Herr Bredemeier", sagte er. "Da laufen Sie nur offene Türen ein. Wir sind doch alle Ihrer Meinung." Heute habe ich immer noch niemanden getroffen, der sich für die DSGVO und gegen meine Grundthese ausgesprochen hätte. Diese lautete: Die Datenschutzgrundverordnung verringert die Aktivitäten der bundesrepublikanischen Zivilgesellschaft und schadet ihr. Noch traf ich jemanden, der einen persönlichen Nutzen aus der Existenz der DSGVO gezogen hätte. Kann es sein, dass sich der abstrakt behauptete Nutzen für den Bürger nirgendwo in einem konkreten wahrgenommenen Nutzen niederschlägt?
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Büssow, J.; Tauss, J.; Scheithauer, I.; Bayer, M.: ¬Ein Kampf gegen den Rechtsextrimismus - oder gegen das Internet? : Der Düsseldorfer Regierungspräsident Jürgen Büssow und der Medienexperte Jörg Tauss (beide SPD) streiten über Sperren und Filter für das Web (2002)
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- Content
- "Herr Büssow, Sie haben nordrhein-westfälische Internetfirmen, die Surfern den Onlinezugang ermöglichen, angewiesen, bestimmte Webseiten zu sperren. Warum? - Büssow: Nach dem Mediendienste-Staatsvertrag sind wir verpflichtet, bei Angeboten einzugreifen, die das Strafgesetzbuch verbietet - Volksverhetzung etwa oder Diskriminierung von Minderheiten. Provider, die die Technik zum Anbieten von Seiten bereithalten, haben zwar eine stärkere Verantwortung als Firmen, die ihren Kunden den Weg ins Netz ermöglichen. Aber viele nationalsozialistischen Seiten liegen in den USA Dort sind sie erlaubt, weil sie unter das US-Recht auf freie Meinungsäußerung fallen. Bei uns sind sie strafbewehrt. In diesen Fällen bitten wir die Zugangsprovider, die Seiten zu sperren. - Das Bitten klingt so freundlich. - Büssow: Ja, erst einmal ist es auch freundlich. Viele Provider folgten uns zunächst. Dann kam der Eco-Verband und sagte, Zugangsanbieter hätten nur die Funktion von Briefträgern - und die seien nicht für den Inhalt von geschlossenen Briefen verantwortlich, sondern hätten nur den Transport vorzunehmen. Aber es handelt sich hier nicht um geschlossene Briefe. Manche halten uns vor, wir dürften im globalen Netz eine globale Kommunikation nicht verhindern. Das würde bedeuten, dass wir im Internet einen anderen Rechtszustand haben als offline. Wir müssten dann ins Strafgesetzbuch schreiben: Diese Bestimmung, Volksverhetzung etwa, gilt nicht im Internet. Das hat der Deutsche Bundestag bislang aber nicht getan. - Soll das Strafgesetzbuch nur offline gelten? - Tauss: Überhaupt nicht. Im Ziel bin ich mit Jürgen Büssow völlig einig: Selbstverständlich sind Kriminelle und Kriminalität zu bekämpfen, da, wo sie auftreten. Aber Jürgen Büssow bekämpft nicht den Rechtsradikalismus, sondern schlichtweg das Internet - und ich habe den Eindruck, aus einer großen Unkenntnis heraus. Was er technisch den Providern abverlangt, ist nicht machbar. Vor allem aber besteht für Sperrverfügungen gegen Zugangsprovider keine Rechtsgrundlage, weil sie dem Mediendienste-Staatsvertrag nicht unterliegen, wie mehrere Gutachten bestätigen. - Herr Büssow, verlangen Sie Unmögliches? Zumindest die von Ihnen mit initiierten Tests lassen die Filter ja schlecht aussehen. - Büssow: Als Ordnungsbehörde müssen wir kein bestimmtes Verfahren vorschlagen, wie etwas technisch möglich ist. Trotzdem haben wir uns in Gesprächen mit den Providern darauf eingelassen, ein System von drei Softwarefirmen zu prüfen. Die Universität Dortmund hat sich einverstanden erklärt, die Filter auf ihre Effektivität hin zu untersuchen: ob sie zu umständlich oder teuer sind. Bisher kam nicht heraus, dass es nicht machbar wäre. - Aber die Filter funktionieren auch noch nicht. Umgehen lassen sie sich ja ohnehin. - Büssow: Der Leiter des Rechenzentrums, ein Physiker, sagt: Wir können den Zugang zu bestimmten Seiten erheblich erschweren. Surfer müssen an Windowsrechnern zwölf Schritte unternehmen, um die Sperre zu umgehen. Das ist für durchschnittliche Nutzer viel Aufwand. Vier Provider in Deutschland decken 80 Prozent der User ab: T-Online, AOL, Freenet und Compuserve. Wenn nur die vier eine Selbstverpflichtung abgeben und diese Inhalte nicht mehr zugänglich machen, wäre das ein großer Fortschritt. Denn die Leute, die verbotene Seiten verbreiten wollen, kämen nicht mehr an die Mehrheit der Bevolkerung ran. -
Tauss: Die kommen schon jetzt nicht an die große Mehrheit der Bevölkerung ran, weil die große Mehrheit der Bevölkerung sich für diesen Mist nicht interessiert. Ich muss doch Nazi-Angebote bewusst suchen. Und, wenn ich sie suche, werde ich auch tech sche Tricks anwenden. Die Umgehung Ihrer DNS-Sperre ist automatisierbar, dann bekomme ich den Zugang ganz einfach. Im Übrigen sind Filter schon deshalb nicht sinnvoll, weil sie dazu führen, dass die bekämpften Angebote aufviele andere Server kopiert werden. Jürgen Büssows gute Absicht wird so konterkariert. Selbst wenn wir die Chance hätten, die eine oder andere Naziseite auszusortieren: Ich hätte große Bedenken, ob man eine solche Technik einsetzen soll. Andere Teile der Welt warten nur darauf. Denn mit der gleichen Software lässt sich gegen Demokratie und Freiheit vorgehen. Wenn auch andere Länder anfangen, ihre nationale Rechtsordnung auf das Netz zu übertragen, kann man sich vorstellen, was geschieht: Irak würde pro-westliche Einflüsse bekämpfen, oder Milosevic hätte in Jugoslawien das Internet, das wesentlich zur Demokratisierung des Landes beigetragen hat, unterbunden. Ich hoffe, dass die Technik, die Herr Büssow sich wünscht, nie funktioniert, selbst wenn sie manchmal hilfreich wäre. Überhaupt: Wer sagt wem, welche Seiten gesperrt werden? - Büssow: Unsere Verfügungen sind transparent und verwaltungsgerichtlich überprüfbar. Deshalb stimmen Ihre Beispiele nicht mit Irak oder China; dort gibt es nämlich keine Verwaltungsgerichte. - Herr Büssow, Sie haben eine Entwicklung initiiert, an deren Ende eine Filterlösung steht. Raten Sie dann den Providern: Benutzt die Technik, und damit ist die Internetwelt wieder in Ordnung? - Büssow: Die Provider können auch andere Sperrtechniken verwenden. Für uns ist entscheidend, dass illegale Inhalte, selbst wenn sie aus dem Ausland kommen, gestoppt werden können. Der Nachweis der Sperrmöglichkeit ist auch wichtig für die gerichtliche Auseinandersetzung, die wir anstreben. Der eigentliche Punkt ist für mich: Gibt es eine Verantwortlichkeit der Zugangsprovider, wenn sie illegale Inhalte zugänglich machen, oder nicht? Die FirstAmendment-Regeln der US-Verfassung schützen Nazi-Seiten in den USA, aber nicht bei uns. Wenn wir sagen, wir wollen diesen Schutz auch, müssten wir dem USRecht folgen - und unsere Verfassung in Sachen Meinungsfreiheit ändern. - Gibt es die Verantwortung der Zugangsprovider, von der Jürgen Büssow spricht? - Tauss: Die Provider wirken schon jetzt konstruktiv mit. Wenn die Polizei zu ihnen kommt und sagt "Wir müssen eine Straftat verfolgen", dann ist das selbstverständlich möglich. - Büssow: Aber ist nicht die staatliche Gemeinschaft verpflichtet, sich vor die angegriffenen Menschen zu stellen? Das können Ausländer sein, Homosexuelle, Kinder - im Sinne von Jugendschutz und Kinderpornografie -, oder es können jüdische Gemeinden sein oder Angehörige jüdischen Glaubens in Deutschland. Ich akzeptiere nicht die Auffassung aus der Netzszene, es gäbe online ein Recht auf Hassseiten, egal wie ehrabschneidend sie sind. Die Verletzung der Betroffenen müsse man eben in Kauf nehmen; das Weh sei nun mal ein Abbild der Welt. - Tauss: Es ist eine grobe Unterstellung zu sagen, man wolle nichts gegen solche Leute tun. Wir können die Täter ergreifen. Sie machen sich aut Bundesgerichtshof im Ausland nach deutschem Recht strafbar: Wenn sie hierher zurückkommen, können . sie gefasst werden; das ist völlig klar. - Der Bundestag hat ein neues Bundesjugendschutzgesetz verabschiedet, die Länder arbeiten an einem neuen Staatsvertrag zum Medienschutz - und dort geht es um das Prinzip der Selbstregulierung und vielleicht der regulierten Selbstregulierung. Kann das funktionieren?
- Büssow: Wir wünschen uns Selbstverpflichtungen der Provider. Die muss man definieren. Die AOLs dieser Welt könnten Eltern ermöglichen, selbst zu entscheiden, welche Inhalte ihre Kinder sehen dürfen. Für diese Anbieter sind netzautonome Filter auch Marketing-Instrumente: Wenn es eine effektive Selbstregulierung gäbe, bräuchten Behörden nicht einzugreifen. Tatsächlich wollen aber die Zugangsprovider von Selbstverpflichtungen wenig wissen. Dann kann der Staat sich nicht rausziehen. - Tauss: Gegen Selbstregulierung ist nichts einzuwenden. Wenn Fotolabors hei der Filmentwicklung kriminelle Handlungen sehen, informieren sie die Behörden -.:ohne dass man Erklärungen von allen Labors verlangt hat. Die Provider sind bereit, über Regulierungen zu reden und tun einiges. Sie haben etwa Vereinbarungen mit dem Bundeskriminalamt getroffen. - Alle reden über Medienkompetenz, wenn sie nicht mehr weiter wissen. Sie auch? - Tauss: Ich rede über Medienkompetenz - nicht, weil ich nicht weiter weiß, sondern weil ich es für nötig halte, dass wir hier etwas tun. Ich muss davon ausgehen, dass Kinder und Jugendliche mit Dingen in Verbindung kommen, die nicht wünschenswert sind. Wir müssen sie in die Lage versetzen, damit fertig zu werden. Und ich halte es für eine Schlüsselkompetenz in der Informationsgesellschaft, zwischen falschen und richtigen Inhalten zu unterscheiden, ihren Ursprung zu bewerten, Realität und Fiktion trennen zu können. Wenn wir Jugendschutz so verstehen, dass wir Dinge verbieten oder sperren, sie in der Realität aber dennoch da sind, besteht die Gefahr, dass wir Probleme ausblenden und Kinder und Jugendliche alleine lassen. Zumal sie ja nicht zum Lehrer kommen können, weil der sich strafbar macht, wenn er etwa ein Gewaltvideo mit seiner Klasse behandelt. Diese Entwicklung im Jugendschutz ist ein Rückgriff auf die Zeiten, als unser katholischer Pfarrer im Dorf gesagt hat, was wir sehen sollen und was nicht - und wir Jungs immer geguckt haben: Aha, was hat er verboten, das müssen wir erst recht anschauen. - Immer mehr Schulen sind mit Computern ausgestattet. Wie sieht es denn mit den personellen Voraussetzungen dafür aus, dass der sinnvolle Umgang mit Computer und Internet gelehrt werden kann? - Tauss: Beim Jahrestreffen des Chaos Computer Clubs haben sich viele Schüler darüber ausgelassen, wie wenig Ahnung ihre Lehrer haben. Auf meine Frage, oh sie auf die Pädagogen verzichten wollen, kam übereinstimmend: nein. Die Jugendlichen hätten sie gerne als Moderatoren heim Umgang mit Computer und Internet. Das halte ich für den richtigen Weg. - Ist die Sicht auf der Regierungsbezirk-Ebene auch so positiv und optimistisch? - Büssow: Wir bilden verstärkt Lehrer fort, damit sie mit Internet und PC arbeiten können. Und die Auseinandersetzung mit kritischen Inhalten läuft im Unterricht in vielen Fächern. Das alles funktioniert. Aber es ersetzt nicht ordnungs- und strafrechtliche Ahndungen."
- Footnote
- Sie arbeiten am gleichen Thema, sind Politiker derselben Partei - und dennoch geraten der Düsseldorfer Regierungspräsident Jürgen Büssow und Bundestagsabgeordneter Jörg Tauss aneinander, wenn es um fragwürdige Internet-Inhalte geht. Zuletzt stritten sie im Berliner Büro der FR. Die Fragen stellten Ingrid Scheithauer und Michael Bayer.
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Sietmann, R.: Kopierschutz knacken - ganz legal : Ausnahmen im Urheberrecht für die Deutsche Bibliothek (2005)
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- Abstract
- Kopierschutz und Digital Rights Management sind für die Archivierung elektronischer Werke ein Hindernis. IFPI und Börsenverein haben der Deutschen Bibliothek jetzt die Umgehung technischer Schutzmaßnahmen zugestanden.
- Content
- "Seit der Novellierung des Urheberrechts vom September 2003 ist die Umgehung technischer Schutzmaßnahmen untersagt. Von dem im Paragrafen 95a UrhG verankerten Verbot, gegen das zu verstoßen zivil- und strafrechtliche Sanktionen nach sich ziehen kann, ist auch Die Deutsche Bibliothek (DDB) als nationale Archivbibliothek der Bundesrepublik betroffen. Denn um die Langzeitarchivierung digitaler Medien zu sichern, muss sie in der Lage sein, diese im Laufe der technischen Entwicklung an die aktuellen Datenformate, Betriebssysteme und Datenträger anpassen zu können. Mit kopiergeschützten Werken lässt sich das nicht bewerkstelligen. Auch aus diesem Grunde wollte der Gesetzgeber gewisse Einschränkungen der Urheberrechte, die im Bereich der analogen Medien schon lange gelten, auch bei den digitalen Medien gewahrt sehen. In einer Art Balanceakt hat er die Rechteinhaber im Paragrafen 95b deshalb verpflichtet, trotz Kopiersperren bestimmte Werknutzungen, beispielsweise zu wissenschaftlichen und kulturellen Zwecken, weiterhin zuzulassen. Dazu müssen sie den Begünstigten die erforderlichen Mittel zur Verfügung stellen; kommen sie dieser Verpflichtung nicht nach, stellt dies eine Ordnungswidrigkeit dar, die mit einer Geldbuße von bis zu 50 000 Euro geahndet werden kann. Die technischen Schutzmaßnahmen genießen allerdings Vorrang vor den so genannten Schrankenregelungen des Urheberrechts; so ist insbesondere ein Selbsthilferecht der Begünstigten zur Ausübung ihrer Schrankenrechte ausgeschlossen. Stattdessen sieht der Paragraf 95b zur Umsetzung der Schrankenbestimmungen ausdrücklich Vereinbarungen zwischen Verbänden vor. Eine solche Vereinbarung haben jetzt der Bundesverband der phonographischen Wirtschaft (IFPI) und der Börsenverein des deutschen Buchhandels mit der DDB geschlossen. Sie soll sicherstellen, dass die DDB auch bei kopiergeschützten oder einem digitalen Rechtemanagement (DRM) unterliegenden Werken ihren gesetzlichen Sammel-, Bereitstellungs- und Archivierungsauftrag erfüllen kann. Hintertür zur Privatkopie Nach dem "Gesetz über die Deutsche Bibliothek" sind Produzenten und Verleger verpflichtet, von jedem in der Bundesrepublik veröffentlichten Werk zwei so genannte Pflichtexemplare kostenlos an die DDB mit ihren Standorten in Frankfurt, Leipzig und Berlin zu übergeben. Der Vereinbarung zufolge darf die DDB nun zur eigenen Archivierung von diesen Pflichtstücken Vervielfältigungen anfertigen sowie einzelne Kopien von DRM-geschützten CDs, CDROMs, DVDs oder e-Books an einzelne berechtigte Nutzer herausgeben. Als berechtigte Nutzung gilt entsprechend den Schrankenregelungen des Urheberrechts, wenn die Kopie für den eigenen wissenschaftlichen Gebrauch benötigt wird, wenn sie zur Aufnahme in eine Sammlung für den Schul- und Unterrichtsgebrauch bestimmt ist oder wenn zu Unterrichts- und Forschungszwecken die Bereitstellung der Vervielfältigung für einen abgegrenzten Personenkreis in einem Intranet erforderlich ist. Darüber hinaus darf die DDB von Ton-, Bildton- oder Datenträgern, die seit mindestens zwei Jahren vergriffen sind, auch Kopien zum privaten oder sonstigen eigenen Gebrauch des Nutzers anfertigen. Die Berechtigung istjeweils zu prüfen, und an der ausgeliehenen Kopie soll die DDB künftig selbst, "soweit technisch möglich und wirtschaftlich vertretbar", ein personalisiertes digitales Wasserzeichen und einen Kopierschutz anbringen.
"Durch die Vereinbarung mit Der Deutschen Bibliotheksehen wir unsere Verpflichtung zur Einräumung der Schrankenbegünstigungen als erfüllt an", erklärt IFPI-Sprecher Hartmut Spiesecke. Wem das Urheberrecht die lizenzfreie Nutzung von Werken einräumt, der könne sich nun an die DDB wenden. Einen Missbrauch befürchtet er nicht, weder durch die Mehrfachnutzung der Kopien in Lehrmittelsammlungen der Schulen noch durch die auf vergriffene Werke beschränkte Privatkopie-Regelung. Dem steht schon die Gebührenordnung der DDB entgegen, derzufolge der Interessent für die Kopie eines digitalen Tonträgers fünf Euro pro angefangener Viertelstunde Spielzeit berappen muss, zuzüglich Materialkosten und fünf Euro für den Tagesausweis. "Wer für eine Kopie 30 bis 70 Euro zahlen muss, überlegt sich schon ganz genau, wofür er sie anfordert", schätzt Spiesecke die Lage ein. Zudem sei es kein Problem, die CD beim Brennen mit einer persönlichen Kennung zu versehen. "Da braucht man nur die Nutzungsnummer zu nehmen, um die unkontrollierte Verbreitung nachvollziehbar zu machen." Archive brauchen Originale Praktische Regelungen, wie die Produzenten ihre Pflichtstücke abliefern, ob ungeschützt oder mit Lizenzschlüsseln, enthält die Vereinbarung nicht. Notfalls muss die DDB den Kopierschutz also knacken - aber immerhin darf sie es jetzt. "Am einfachsten wäre es natürlich, wenn wir die Pflichtstücke ohne Kopierschutz bekämen", erklärt DDB-Sprecher Stephan Jockel; "das hieße aber, dass die Werkproduzenten für uns eine gesonderte kopierschutzfreie Version herstellen müssten." Besonders bei Tonträgern gilt das als zu aufwendig. Für die Mitglieder des Börsenvereins ist die Vereinbarung ohnehin weniger problematisch, da die allermeisten Verlage geschützte CDROMs parallel zur Printausgabe vertreiben. "Da gibt es den Anspruch auf Umgehung des Kopierschutzes nicht, weil der Inhalt ja über die Printausgabe zugänglich ist", erläutert Börsenverein-Justiziar Christian Sprang. "Bei den paar DVDs und e-Books, die ausschließlich als kopiergeschütztes Produkt auf den Markt kommen, werden die Verlage wohl eine ungeschützte Version abliefern." Als Archivbibliothek hat die DDB aber auch ein eigenes Interesse an der originalen Version, wie sie in den Verkehr kommt. "Für uns bildet das Original in seiner gesamten Erscheinungsform einschließlich der bedruckten Seite des Datenträgers, dem Booklet oder Cover eine Einheit des Werkes", betont Jockel; "deshalb verfilmen wir ja unsere Bestände auch nicht einfach zu einem Mikrofilmarchiv." Beim Umkodieren geht die Einheit des Werkes zwar ebenfalls verloren, sie stellt aber auch nur eine Notlösung gegen verfallende Datenträger, veraltende Datenformate oder unverfügbare Wiedergabegeräte dar. "Sonst würden wir das komplette Werk verlieren und nur noch die äußere Erscheinungsform behalten", beschreibt Jockel das Dilemma. "In diesen Fällen müssen wir deshalb parallel sammeln: einmal das Werk, das wir als Pflichtabgabe bekommen haben, und daneben den Daten strom, den herauszukopieren uns die Vereinbarung erlaubt".
Kopierschutzknacker woher? Unmittelbar nach dem Bekanntwerden der Vereinbarung auf dem Heise-Newsticker flatterte der DDB eine Offerte der auf Antigua ansässigen SIySoft, Inc. ins Haus, die die Kopierprogramme AnyDVD, CIoneCD und CIoneDVD herstellt. Deren Herstellung, Einfuhr, Verbreitung, Verkauf, Vermietung und Bewerbung und der gewerblichen Zwecken dienende Besitz sind seit dem Inkrafttreten der Novelle verboten. Auch der Heise Zeitschriften Verlag sieht sich nach einem Bericht über das SIySoft-Produkt AnyDVD im Newsticker in einen Rechtsstreit mit der Medieniridustrie wegen angeblich unzulässiger Berichterstattung verwickelt. An der Nutzung solcher Programme sieht man sich bei der DDB indes nicht gehindert. "Das ist für uns vollkommen unproblematisch, weil wir ja berechtigt sind, Vervielfältigungen herzustellen", erklärt DDB-Sprecher Jockel; "damit haben wir quasi einen Waffenschein." IFPI-Sprecher Spiesecke mochte sich zu dem Verfahren, wie die Archivare an die benötigten Tools zur Umgehung des technischen Kopierschutz gelangen - make or buy - nicht äußern. Die Vereinbarung selbst lässt das offen, und beim Börsenverein sieht man das Problem gelassen. "Wo die DDB das Werkzeug her hat", meint Justiziar Sprang, "muss den Verlag ja nicht interessieren."
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Köppen, O.M.H.: ¬Das Grundrecht der Informationsfreiheit unter besonderer Berücksichtigung der neuen Medien (2004)
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- Footnote
- Rez. in: ZfBB 52(2005) H.5, S.288-289 (E.W. Steinhauer): "Im bibliothekarischen Selbstverständnis nimmt das Grundrecht der Informationsfreiheit einen wichtigen Platz ein. Wollen die Unterhaltsträger den freien Zugang zu den in der Bibliothek verfügbaren Informationen durch Gebühren und sonstige Beschränkungen reglementieren, dominiert das Grundrecht der Informationsfreiheit die bibliothekspolitische Diskussion. Das ist Grund genug, sich als Bibliothekar einmal vertieft mit der verfassungsrechtlichen Literatur zur Informationsfreiheit zu beschäftigen. Man kann viele Kommentare und Handbücher durcharbeiten. Oder man greift zu der Würzburger Dissertation von Oliver Köppen, in der alle wesentlichen Aspekte des Grundrechts der Informationsfreiheit vorgestellt werden. Einen besonderen Schwerpunkt bilden die »Neuen Medien«, vor allem das Internet. Einleitend informiert Köppen über das derzeitige Medienspektrum und steckt den inhaltlichen Rahmen seiner Arbeit ab. Köppen hat vor allem die Massenmedien im Blick. Bücher als Informationsquellen sucht man vergeblich, wenngleich das Wort »Bibliothek« auf S.236 immerhin Erwähnung findet. Zwar ist es richtig, dass in historischer Perspektive das Grundrecht der Informationsfreiheit ein »Massenmedienfreiheitsrecht« ist, gleichwohl sollte man das Buch als wichtigen nachhaltigen Informationsträger nicht außer Acht lassen: Auch Bücher sind Informationsquellen im Sinne der Verfassung. Nach der Einleitung werden Geschichte und Kontext der grundrechtlichen Informationsfreiheit besprochen. Anschließend grenzt Köppen das Grundrecht der Informationsfreiheit gegenüber anderen Grundrechten ab. Leider fehlt die Wissen-schaftsfreiheit. in den folgenden Kapiteln stellt Köppen das Grundrecht der Informationsfreiheit umfassend dar. Er folgt dabei dem allen Juristen wohlbekannten Aufbau der Grundrechtsprüfung, behandelt also den Schutzbereich, die Eingriffe in den Schutzbereich, die Schranken des Grundrechts und die »SchrankenSchranken«, also die Begrenzungen der durch die Grundrechtsschranken eröffneten Eingriffsmöglichkeiten. An dieser Stelle tut der Nicht-Jurist gut daran, sich die Terminologie und den Aufbau einer Grundrechtsprüfung in einem einschlägigen Lehrbuch kurz erläutern zu lassen. Köppens Arbeit schließt mit Ausführungen zu den so genannten objektiv-rechtlichen Komponenten der Informationsfreiheit. Dazu gehört vor allem die spannende Frage nach der Pflicht des Staates, den Zugang zu Informationsquellen herzustellen bzw. zu gewährleisten.
Für Bibliothekare verdienen drei Aspekte der vorliegenden Arbeit besondere Aufmerksamkeit, nämlich die Frage, ob Informationsfreiheit auch Informationsgebührenfreiheit bedeutet, dann das Problem des Jugendmedienschutzes und schließlich der Umfang von Leistungs- und Bereitstellungspflichten des Staates im Bereich der Informationsfreiheit. Die Frage nach Benutzungsgebühren im Bibliotheksbereich ist heikel. Sind doch Bibliotheken Kultureinrichtungen mit großer Reichweite, die als öffentliche Bibliotheken insbesondere Kinder und Jugendliche ansprechen wollen und als wissenschaftliche Einrichtungen der politisch gewünschten beruflichen Weiterbildung und der grundrechtlich geschützten Ausübung der Wissenschaftsfreiheit dienen. Benutzungsgebühren sind vor diesem Hintergrund problematisch. Sind sie auch verfassungsrechtlich unzulässig? Köppen diskutiert diese Frage am Beispiel der Rundfunkgebühren (S.152-154). Im Ergebnis stellt er fest, dass Gebühren erst dann eine verfassungsrechtlich erhebliche Beeinträchtigung der Informationsfreiheit darstellen, wenn ihre Höhe geeignet ist, Informationssuchende von Informationsquellen fernzuhalten. Überträgt man diese Erwägungen auf die Bibliothek, so gilt: Benutzungsgebühren sind in einem moderaten Umfang zulässig. Da Köppen auf Bibliotheken in diesem Zusammenhang nicht eingeht, bleiben interessante Fragen unerörtert, die sich aus einem Vergleich von Rundfunk-und Bibliotheksgebühren ergeben: So wird der Benutzer vieler Bibliotheken mit kumulierten Gebühren konfrontiert, während der Rundfunkteilnehmer nur eine Gebühr zu entrichten hat. Von daher müsste eine angemessene Bibliotheksgebühr unterhalb der Rundfunkgebühr liegen. Ergiebig sind die Ausführungen zum Jugendmedienschutz (S.170-187). In konzentrierter Form bietet Köppen eine Einführung in die gesetzlichen Vorschriften. Leiderfehlen bei den Ausführungen zum Jugendmedienschutz-Staatsvertrag Hinweise auf weiterführende Literatur. Obwohl das Vorwort der Arbeit von April 2004 datiert, ist dieser Teil der Dissertation offenbar vor dem 1. April 2003 geschrieben und nicht aktualisiert worden, vgl. Fn. 698.
Grundrechte schützen vor Eingriffen des Staates in die Freiheit seiner Bürger. Problematisch ist aber, ob sie auch einen Anspruch auf konkrete Leistungen gewähren. Schon mit Blick auf die begrenzten haushaltsrechtlichen Möglichkeiten wird man das verneinen müssen. Gleichwohl geben Grundrechte einen Anspruch auf Teilhabe, wenn der Staat bestimmte Leistungen bereitstellt. Vor diesem Hintergrund erörtert Köppen den Anspruch des Bürgers auf »monopolisierte staatliche Information«. Hierzu zählt er ausdrücklich auch die Bestände der in staatlicher Trägerschaft befindlichen Bibliotheken (S.236). Da diese in der Regel dem Gemeingebrauch gewidmet sind, dürfte es hier kaum Probleme geben. Für Behördenbibliotheken mit Spezialbeständen wird man sich Köppens Ansicht anschließen können, dass potenzielle Empfänger einer in staatlicher Hand monopolisierten Information einen Anspruch auf Herstellung von Allgemeinzugänglichkeit haben, wenn sie ein berechtigtes Interesse an den Informationen nachweisen (S.236). Es wurde schon angemerkt: Bibliotheken spielen in Köppens Arbeit keine Rolle. Auch die einschlägige bibliotheksrechtliche Literatur, an der kein Mangel besteht, wurde nicht verarbeitet. Dem Autor wird man hier kaum einen Vorwurf machen können, bewegt er sich in seiner Darstellung doch nur in den vom verfassungsrechtlichen Schrifttum vorgezeichneten Bahnen. Auch dort ist von Bibliotheken kaum die Rede. Wenn man die Register der einschlägigen Kommentare und Handbücher konsultiert, sucht man das Stichwort »Bibliothek« vergeblich. Umgekehrt und merkwürdigerweise fehlt auch im sonst so ausführlichen »Lexikon des gesamten Buchwesens« ein Lemma »Informationsfreiheit«. Hier fragt man sich: Ist denn der Themenkomplex »Bibliothek und Informationsfreiheit« wirklich so selbstverständlich, dass eine literarische Abhandlung dazu überflüssig erscheint? Wenn man die Arbeit von Köppen aufmerksam liest, dann ist das zu verneinen. Gerade Fragen der Gebühren für Bibliotheksbenutzung und die in manchen Hochschulen zu beobachtende Tendenz, externe Nutzer in Hochschulbibliotheken als »einrichtungsfremde« Leser kritisch zu sehen, sollten für Bibliothekare Anlass genug sein, sich intensiver dem Grundrecht der Informationsfreiheit zuzuwenden und die Einrichtung und den Betrieb von Bibliotheken als wichtige Bedingung der Grundrechtsverwirklichung zu begreifen. Hier bietet Köppens Arbeit solide Hintergrundinformationen. Wer sie durchgearbeitet hat, kann mit Unterhaltsträgern und Kritikern einer weitherzigen Bibliothekspolitik sachlich und kompetent diskutieren."
- Series
- Reihe: Steuer, Wirtschaft und Recht; Bd. 244
-
Weltbibliothek Internet? (1997)
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- Abstract
- Innerhalb weniger Jahre hat sich das Internet vom Computernetzwerk der Wissenschaftler und Ingenieure zum weltumspannenden Kommunikationssystem für jedermann entwickelt. Doch verschiedene, generelle Hemmnisse - von Kapazitätsproblemen der Datenleitungen abgesehen - beeinträchtigen den Nutzen, so die schiere Menge unorganisierter Information, der Mangel an verläßlichen Regeln für die Abwicklung von Geschäften und die Dominanz des Englischen
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Breede, W.E.: Copyright + Technik : zum Grünbuch der Europäischen Gemeinschaften (1996)
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- Abstract
- Die Brisanz neuer digitaler Informations- und Kommunikationstechniken liegt nicht zuletzt darin begründet, daß sie in besonderer Weise grenzüberschreitend wirken. Was unser Thema betrifft, so seien aus der Vielzahl möglicher Beispiele 2 spektakuläre 'Dauerbrenner' herausgehoben: das fast exponentiell wachsende Internet liefert Zündstoff z.B. nicht nur für Bibliothekare in ihrer Rolle als Archivare, sondern auch für Verleger und Buchhändler in ihrer Eigenschaft als Ökonomen. Verständlich erscheint daher ihre Forderung nach einem internationalen Urheberschutzrecht, begleitet von einer betriebswirtschaftlichen Gesamtüberprüfung der Informationskultur; Stichwort: personal information management
-
Die Deutsche Bibliothek sammelt Netzpublikationen (1998)
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- Abstract
- Am 1. Juli 1998 beginnt Die Deutsche Bibliothek im Vorgriff auf die Novellierung des neuen Gesetzes mit der Sammlung von Netzpublikationen. In den ersten Monaten werden vor allem Dissertationen und Habilitationen sowie die Veröffentlichungen einiger freiwilliger Verlage gesammelt. Die Ablieferung der Publikationen muß in einem der von Der Deutschen Bibliothek bevorzugten Dateiformate erfolgen. Die Formalerschließung erfolgt auf der Grundlage von RAK-NBM im PICA-ILTIS-Format; die inhaltliche Erschließung auf der Grundlage der RSWK, 3. Aufl.
- Source
- nfd Information - Wissenschaft und Praxis. 49(1998) H.4, S.230-231
-
Grötschel, M.: Copyright und elektronisches Publizieren : Auf dem Weg zu vernüftigen Regelungen? (2001)
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- Abstract
- Das Committee on Electronic Information and Communication (CEIC) der International Mathematical Union (IMU) hat die Aufgabe, sich über die langfristige Informationsversorgung in der Mathematik Gedanken zu machen und Lösungsvorschläge hierfür zu erarbeiten. Das Kernthema ist natürlich "Elektronisches Publizieren". Dazu gehören auch Copyright-Regelungen. Mit diesem Artikel beginnt eine kleine Serie von Aufsätzen, in denen ich (in meiner Funktion als eines von elf CEIC-Mitgliedern) die Empfehlungen des CEIC erläutern werde
-
Kahin, B.: Auf dem Holzweg : Was läuft schief in der Politik zum 'geistigen Eigentum'? (2003)
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- Abstract
- In Deutschland gehen die Verhandlungen um die Novellierung des Urheberschutzgesetzes im Januar weiter. Worum es dabei grundsätzlich geht, erläuterte Brion Kahin in seinem Vortrag auf einer Tagung der Heinrich-Böll-Stiftung, aus dem wir Auszüge abdrucken. Kahin leitet das Center for Information Policy an der University of Maryland und diente der ClintonRegierung als Berater in Fragen des Electronic Commerce und der Internet-Regulierung.
-
Nohr, H.: Big Data im Lichte der EU-Datenschutz-Grundverordnung (2017)
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- Abstract
- Der vorliegende Beitrag beschäftigt sich mit den Rahmenbedingungen für analytische Anwendungen wie Big Data, die durch das neue europäische Datenschutzrecht entstehen, insbesondere durch die EU-Datenschutz-Grundverordnung. Er stellt wesentliche Neuerungen vor und untersucht die spezifischen datenschutzrechtlichen Regelungen im Hinblick auf den Einsatz von Big Data sowie Voraussetzungen, die durch die Verordnung abverlangt werden.
- Source
- JurPC: Internet-Zeitschrift für Rechtsinformatik und Informationsrecht, [http://www.jurpc.de/jurpc/show?id=20170111]
-
Mathieu, C.: Internet-Inhalte sollen in die Bibliothek wandern : Webmaster werden verpflichtet, ihre Seiten als PDF-Datei zur Speicherung einzuschicken (2008)
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- Content
- "Die Angst ist nicht unberechtigt: Da viele Informationen nur noch digital abrufbar und gespeichert sind, könnten sie in den nächsten Jahrhunderten vielleicht unwiderruflich verschwinden. Von unserer Epoche bliebe wenig übrig, wenn all diese Daten vergessen würden. Je nach Inhalt kann das gut oder schlecht sein. Auf immer und ewig gespeichert werden soll er trotzdem. So sieht das jedenfalls die Bundesregierung und hat ein Gesetz verabschiedet, das bei vielen Betroffenen für Fassungslosigkeit sorgt. Denn: Die "Verordnung über die Pflichtablieferung von Medienwerken an die Deutsche Nationalbibliothek" schreibt vor, dass jeder Betreiber einer Website diese als PDF-Dokument speichern und an die Nationalbibliothek zu senden hat. Dort wird das deutsche Internet dann sicher aufbewahrt. Immerhin: Ausgenommen sind Seiten, die nur private oder gewerbliche Zwecke haben. Seltsam, wie sehr der logistische Aufwand unterschätzt wird. Eine aberwitzige Flut von PDF-Webseiten wird über die Nationalbibliothek hereinbrechen, die kaum zu bewältigen ist. Ebenso hat sich wohl niemand darüber Gedanken gemacht, dass beispielsweise Videos oder Tondokumente auf Webseiten abrufbar, als PDF-Dateien aber nicht zu sichern sind. Also wird letztendlich doch nur Halbwissen gespeichert. Und warum ausgerechnet private Seiten - die oft informativ sind - von der Archivierung ausgenommen werden, ist auch unklar. Stellt sich die Frage, welche Seiten dann überhaupt noch für die Bibliothek vorgesehen sind. Es bleibt ohnehin abzuwarten, ob die neue Verordnung in der Praxis tatsächlich durchsetzbar ist."
-
Beger, G.: Mogelpackung : Der Referentenentwurf zum Zweiten Korb des UrhG (2004)
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- Abstract
- Dem kontinental-europäischen, so auch dem deutschen, Urheberrecht war bislang eigen, sowohl Kultur- als auch Wirtschaftsrecht zu sein. Findet der am 29. September vom BMJ veröffentlichte Referentenentwurf zur Regelung des Urheberrechts in der Informationsgesellschaft' Eingang in das Urheberrechtsgesetz, so wird ein weiterer gravierender Schritt der Abkehr vom Kulturrecht zugunsten des Wettbewerbs vorgenommen. Durchweg dienen alle Neuregelungen vorrangig wirtschaftlichen Interessen, ohne tatsächlich die Rechte des Urhebers zu stärken und eine Balance zu den Allgemeininteressen herzustellen. Angesichts der Globalisierung des Marktes für Produkte und Dienstleistungen muss sich ein nationales Gesetz zweifelsfrei dieser Gegebenheit anpassen, um nicht an Wirkung zu verlieren. Warum aber das deutsche Urheberrecht sich allein dem amerikanischen Copyright anpassen muss, ist nicht nachzuvollziehen, zumal der WIPO-Urheberrechtsvertrag' dies nicht erforderlich macht. Die neuen Regelungen kommen nicht einmal allen am Markt Beteiligten zugute, sondern insbesondere den international agierenden Monopolen. Das findet auch seinen Ausdruck in den Schranken im Allgemeininteresse. Der aus der Praxis heraus formulierte Regelungsbedarf und die in der Arbeitsgruppe Schranken des BMJ formulierten Kompromisse' wurden zwar in den Gesetzentwurf eingearbeitet, aber dann mit einschränkenden Formulierungen versehen, die sie letztendlich zu einer Mogelpackung machen. Aus Sicht der Bibliotheksarbeit sind alle Neuregelungen unbefriedigend. Denn sie bilden meist nur den Besitzstand ab und verweisen Anwendungen, die den Einsatz von modernen digitalen Technologien und das Angebot elektronischer Medien beinhalten, zunehmend auf die Individualverhandlung mit dem Rechtsinhaber.
-
Wüllner, J.: KI gewinnt Rechtsstreit (2019)
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- Content
- "Die Titelzeile stimmt nicht ganz, aber fast: Eine künstliche Intelligenz ist diesmal nicht gegen Schach- oder Go-Spieler angetreten. Sondern gegen ausgefuchste Profi-Anwälte. Ausgedacht hatte sich diesen Contest ein US-Unternehmen namens LawGeex (lawgeex.com). Das wurde 2014 von einem Anwalt und einem KI-Spezialisten gegründet. Das Produkt: eine KI-Software, die sich komplizierte Verträge ansieht und Fehler wie Fallen identifiziert.Die KI wurde wie üblich erstmal gründlich auf Vertragsrecht trainiert. Dafür durfte sie Tausende von Verträgen samt Tricks und Finten durchsehen. Jetzt kam es zum Show-down: die KI gegen 20 Spezialisten. Die Aufgabe: fünf komplizierte Verträge mit zusammen über 3.000 Klauseln mussten auf "Sauberkeit" geprüft werden. Die Zeit: maximal vier Stunden. Das Ergebnis? Die Anwälte schafften eine mittlere Genauigkeit von immerhin 85 Prozent in 92 Minuten. LawGeexgelangen 94 Prozent. Nicht schlecht. Und deprimierend, wenn man bedenkt, dass die Software dafür gerade mal 26 Sekunden brauchte. Das ist rund 180 Mal schneller. Wäre ich Fachanwalt, würde ich mir das Programm sofort kaufen. Ich muss ja meinen Klienten nicht erzählen, dass ich einen so flotten Assistenten habe, der allzeit zu niedrigen Kosten einsatzbereit ist und dem ich am Ende nur über die Schulter schauen muss. Ich würde mich mehr um Scheidungsfälle kümmern. Dadürften Klsnoch kläglich versagen."
-
Knapp, U.: An Promi-Fotos darf nicht manipuliert werden (2005)
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- Abstract
- Manipulierte Bilder verletzen das Persönlichkeitsrecht der Abgebildeten und dürfen nicht veröffentlicht werden. Das entschied das Bundesverfassungsgericht.
- Content
- Prominente können unterschwellige Manipulationen ihrer Fotos verbieten lassen. Das gilt dann, wenn das Bild den Anschein der Realitätstreue erweckt, aber technisch manipuliert wurde. Mit dem am Dienstag veröffentlichten Beschluss gab das Bundesverfassungsgericht Ex-Telekom-Vorstandschefs Ron Sommer recht. In einer satirischen Abbildung war sein Kopf um fünf Prozent vergrößert worden. Das Gericht sah darin eine Verletzung der Persönlichkeitsrechte. Der Streit begann, als die Zeitschrift Wirtschaftswoche (Verlagsgruppe Handelsblatt) im Jahr 2000 eine Fotomontage mit dem damaligen Vorstandsvorsitzenden Sommer veröffentlichte. Auf dem Bild sitzt er auf einem bröckelnden magentafarbenen T und schaut unbeschwert drein. Bei der Montage wurde Sommers Kopfvergrößert. In dieser Veränderung sah der Ex-Manager eine "unterschwellige und negative Manipulation seiner Gesichtszüge". Durch den technischen Eingriff wirke sein Gesicht "länger, Wangen und Kinn seien fleischiger und breiter, der Kinnbereich fülliger und die Hautfarbe blasser als auf dem Originalfoto", bemängelte Sommer. Der Bundesgerichtshof (BGH) wies die Unterlassungsklage ab. Die Bundesrichter meinten, es sei auf die Gesamtkarikatur abzustellen. Mit der satirischen Abbildung solle zum Ausdruck gebracht werden, dass Sommer unbeschwert auf der Telekom throne, während die Firma Probleme habe. Eine gesonderte Betrachtung der Manipulationen lehnte der BGH damals ab, weil Teile einer Satire insgesamt zu bewerten seien. Die Meinungsfreiheit überwiege gegenüber dem Persönlichkeitsrecht des früheren Telekom-Chefs. Sommer ließ den Hamburger Medienanwalt Matthias Prinz Verfassungsbeschwerde einlegen. Sie war vor allem deshalb erfolgreich, weil die Manipulation des Fotos nicht offensichtlich war, sondern der Betrachter gerade "keinen Anhaltspunkt" für die technische Veränderung hatte. "Fotos suggerieren Authentizität und der Betrachter geht davon aus, dass die abgebildete Person in Wirklichkeit so aussieht", heißt es in der Entscheidung. Diese Annahme treffe bei einer unterschwelligen Bildmanipulation aber nicht zu. Das allgemeine Persönlichkeitsrecht schütze vor der Verbreitung eines technisch manipulierten Bildes, das den Anschein erwecke, ein authentisches Bild zu sein. Da das Abbild dadurch eine unrichtige Information erhalte, sei es nicht vom Recht auf Meinungsfreiheit gedeckt. Falsche Informationen seien kein schützenswertes Gut. Der Fall wurde an den Bundesgerichtshof zurückverwiesen. Der muss nun prüfen, ob die Veränderungen geringfügig sind. In diesem Fall würde keine Verletzung des Persönlichkeitsrechts vorliegen. Bei einer Manipulation der Gesichtszüge des Prominenten wäre dies jedoch der Fall. (Az.: 1 BvR 240/04)
-
Zahrt, M.: ¬Der urheberrechtliche Schutz elektronischer Printmedien : Unter besonderer Berücksichtigung der Priveligierungstatbestände §§ 49,53 UrhG (1999)
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- Abstract
- Kern der Arbeit ist die Frage, inwieweit elektronische Printmedien urheberrechtlichen Schutz genießen und wo die Grenzen der Priveligierungstatbestände der §§ 49,53 UrhG verlaufen. Die Probleme sind aktuell, weil große Verlagshäuser ihre Produkte zunehmend offensiv of CD-ROMs oder im Internet anbieten. Die u.a. daraus resultierenden Herausforderungen an das tradierte urheberrechtliche System sind beachtlich. Auftretende Konflikte zwischen dem Schutz geistigen Eigentums und den Interessen der Allgemeinheit an einem freien Informationszugriff sucht die Arbeit durch ein Balancemodell zu lösen, das aus Art.5 GG abgeleitet wird. Anmerkungen zum flankierenden wettbewerbsrechtlichen Leistungsschutz und zum internationalen Rechtsrahmen ergänzen die Ausführungen
-
Ritz, D.: Inhalteverantwortlichkeit von Online-Diensten : Strafbarkeit von Online-Diensten in ihrer Funktion als Inhalteanbieter, Online-Service-Provider und Internet-Access-Provider für die Verbreitung von Pornographie im elektronischen Datennetz (ein Rechtsvergleich) (1998)
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- Abstract
- Das Internet ist in den letzten Jahren zu einem wichtigen Faktor der Informationsindustrie geworden. Es verbindet Millionen von Menschen und Firmen auf der ganzen Welt. Gleichzeitig wird das Internet für die Verbreitung von pornographischen Inhalten mißbraucht. Online-Dienste spielen für das Wachstum des Internets eine entscheidende Rolle. Sie bieten ihren Mitgliedern neben eigenen Inhalten auch den freien Zugang zum Internet. Über 50% der Internet-Nutzer weltweit sind Mitglieder eines Online-dienstes. Mißbraucht der Nutzer einen Online-Dienst, um pädophile Inhalte zu veröffentlichen, oder lädt er pornographische Abbildungen vom Internet herunter, so stellt sich die Frage der Verantwortlichkeit der Online-Dienste als Verbreitungsmedium oder Zugangsvermittler zum Datennetz. Da Inhalte in verschiedenen Ländern eingespeist und abgerufen werden können, gilt den internationalen Lösungen besondere Aufmerksamkeit
-
Kuhlen, R.: Der Streit um die Regelung des Zweitveröffentlichungsrechts im Urheberrecht : oder: Was macht Wissenschaftsfreiheit aus? (2010)
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- Abstract
- Die Auseinandersetzung um die Verankerung eines Zweitveröffentlichungsrechts im Urheberrecht wird aus den unterschiedlichen Perspektiven der beteiligten Akteure diskutiert. Komplexer wird das Problem dadurch, dass das Zweitveröffentlichungsrecht als Mittel der indirekten oder direkten Begünstigung des Open-Access-Paradigmas gesehen wird. Zwar soll das Zweitveröffentlichungsrecht in erster Linie die informationelle Selbstbestimmung der Autoren fördern. Als Zweitveröffentlichungsverpflichtung zugunsten von Open-Access-Repositories soll jedoch auch dem Interesse der Öffentlichkeit an einem freien Zugriff zu dem mit öffentlichen Mitteln erstelltem Wissen Rechnung getragen werden. Das wird zumindest in Deutschland als Eingriff in Wissenschaftsfreiheit für problematisch gehalten. Wissenschaftsfreiheit hängt jedoch nicht von einer positiven Publikationsfreiheit bei der Zweitveröffentlichung ab. Ein Zweitveröffentlichungsrecht (der Autoren und der sie tragenden Institutionen) könnte als Übergang zu einer vollständig durch das Open-Access-Paradigma bestimmten Wissenschaftskommunikation angesehen werden.
- Source
- Information und Wissen: global, sozial und frei? Proceedings des 12. Internationalen Symposiums für Informationswissenschaft (ISI 2011) ; Hildesheim, 9. - 11. März 2011. Hrsg.: J. Griesbaum, T. Mandl u. C. Womser-Hacker
-
Informationelle Selbstbestimmung im digitalen Wandel : Die Zukunft der Informationellen Selbstbestimmung <Veranstaltung, 2015, Berlin> (2017)
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- Abstract
- Die Autoren des Buches untersuchen die historische und sachliche Bedingtheit des Konzepts der informationellen Selbstbestimmung, das zum Zweck des Persönlichkeitsschutzes in der modernen Datenverarbeitung zu einer Zeit und für Umstände entwickelt wurde, die inzwischen längst überholt sind. Thematisiert werden seine auch in absehbarer Zukunft erhaltenswerten Kernaussagen sowie die Änderungen, die in seinem Verständnis und seinen Umsetzungen notwendig sind, um die Ziele der informationellen Selbstbestimmung in einer veränderten digitalen Welt zu erreichen.
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Duhm, U.: Strafsache Internet : 20 Cyber-Prozesse (1998)
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- Abstract
- Trotz seiner anarchischen Struktur ist das Netz kein rechtsfreier Raum. Was online erlaubt und verboten ist, entscheiden Richter, für die der Cyberspace Neuland ist. Fast jede Verhandlung ist eine Premiere