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  • × author_ss:"Schuler, K."
  1. Schuler, K.: Corona-Apps : was heißt hier anonym? Eine Begriffsklärung und ein Plädoyer (2020) 0.01
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    Abstract
    Alle Welt, so scheint es, beschäftigt sich derzeit mit den Möglichkeiten und der Gestaltung sogenannter Corona-Apps. Dabei wird fast inflationär der Begriff der Anonymisierung verwandt und so der Eindruck erweckt, das Nachverfolgen mit diesen Apps sei harmlos. Sogar Informatiker äußern sich in diesem Sinne, die eigentlich besser wissen sollten, was bei der Zielsetzung der App logisch möglich ist - und was nicht. Einwände werden regelmäßig vom Tisch gewischt. Wer wissen und entscheiden will, was eine Corona-App leisten soll und kann, muss sich daher auch damit auseinandersetzen, was sich tatsächlich hinter den hier diskutierten Begriffen verbirgt und was die Konsequenzen sind. Erst deren präzise Verwendung ist die Grundlage für die richtigen Fragen und für die Bestimmung wirksamer Schutzmaßnahmen.
  2. Schuler, K.: Corona-Apps : was heißt hier freiwillig? (2020) 0.01
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    Abstract
    Ein wesentliches Argument aller Befürworter von Corona-Apps jeglicher Couleur ist das der Freiwilligkeit. Niemand soll gezwungen werden, seine Kontaktdaten sammeln zu müssen. Häufig werden Kritiker oder Zweifler mit dem Hinweis beschieden, dass es kein Datenschutzproblem gäbe, da ja jeder frei entscheiden könne, ob er sich die App herunterladen und aktivieren wolle oder nicht. Geradezu so, als wären damit alle Gefahren für die Persönlichkeitsrechte gebannt. Für Datenschützer bemisst sich Freiwilligkeit daran, ob eine korrekte Einwilligung eingeholt wurde, bevor die Daten des oder der Betroffenen erhoben und verarbeitet werden. Nur wenn diese Einwilligung gesetzeskonform erteilt wurde, kann sich der Verarbeiter darauf als rechtliche Grundlage stützen. Leider wurden bisher in keinem der Konzeptpapiere zu Corona-Apps zur wichtigen Frage der Gestaltung und den Umsetzungsmöglichkeiten einer Einwilligung Vorschläge gemacht oder konkrete Überlegungen angestellt. Eine Einwilligung muss, so verlangt es die Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) aus gutem Grund, freiwillig und in Kenntnis der Konsequenzen erfolgen. Dazu muss der verantwortliche Verarbeiter den Zweck und die Umstände der geplanten Verarbeitung verständlich erläutern.