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author_ss:"Knapp, U."
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Knapp, U.: An Promi-Fotos darf nicht manipuliert werden (2005)
0.01
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- Abstract
- Manipulierte Bilder verletzen das Persönlichkeitsrecht der Abgebildeten und dürfen nicht veröffentlicht werden. Das entschied das Bundesverfassungsgericht.
- Content
- Prominente können unterschwellige Manipulationen ihrer Fotos verbieten lassen. Das gilt dann, wenn das Bild den Anschein der Realitätstreue erweckt, aber technisch manipuliert wurde. Mit dem am Dienstag veröffentlichten Beschluss gab das Bundesverfassungsgericht Ex-Telekom-Vorstandschefs Ron Sommer recht. In einer satirischen Abbildung war sein Kopf um fünf Prozent vergrößert worden. Das Gericht sah darin eine Verletzung der Persönlichkeitsrechte. Der Streit begann, als die Zeitschrift Wirtschaftswoche (Verlagsgruppe Handelsblatt) im Jahr 2000 eine Fotomontage mit dem damaligen Vorstandsvorsitzenden Sommer veröffentlichte. Auf dem Bild sitzt er auf einem bröckelnden magentafarbenen T und schaut unbeschwert drein. Bei der Montage wurde Sommers Kopfvergrößert. In dieser Veränderung sah der Ex-Manager eine "unterschwellige und negative Manipulation seiner Gesichtszüge". Durch den technischen Eingriff wirke sein Gesicht "länger, Wangen und Kinn seien fleischiger und breiter, der Kinnbereich fülliger und die Hautfarbe blasser als auf dem Originalfoto", bemängelte Sommer. Der Bundesgerichtshof (BGH) wies die Unterlassungsklage ab. Die Bundesrichter meinten, es sei auf die Gesamtkarikatur abzustellen. Mit der satirischen Abbildung solle zum Ausdruck gebracht werden, dass Sommer unbeschwert auf der Telekom throne, während die Firma Probleme habe. Eine gesonderte Betrachtung der Manipulationen lehnte der BGH damals ab, weil Teile einer Satire insgesamt zu bewerten seien. Die Meinungsfreiheit überwiege gegenüber dem Persönlichkeitsrecht des früheren Telekom-Chefs. Sommer ließ den Hamburger Medienanwalt Matthias Prinz Verfassungsbeschwerde einlegen. Sie war vor allem deshalb erfolgreich, weil die Manipulation des Fotos nicht offensichtlich war, sondern der Betrachter gerade "keinen Anhaltspunkt" für die technische Veränderung hatte. "Fotos suggerieren Authentizität und der Betrachter geht davon aus, dass die abgebildete Person in Wirklichkeit so aussieht", heißt es in der Entscheidung. Diese Annahme treffe bei einer unterschwelligen Bildmanipulation aber nicht zu. Das allgemeine Persönlichkeitsrecht schütze vor der Verbreitung eines technisch manipulierten Bildes, das den Anschein erwecke, ein authentisches Bild zu sein. Da das Abbild dadurch eine unrichtige Information erhalte, sei es nicht vom Recht auf Meinungsfreiheit gedeckt. Falsche Informationen seien kein schützenswertes Gut. Der Fall wurde an den Bundesgerichtshof zurückverwiesen. Der muss nun prüfen, ob die Veränderungen geringfügig sind. In diesem Fall würde keine Verletzung des Persönlichkeitsrechts vorliegen. Bei einer Manipulation der Gesichtszüge des Prominenten wäre dies jedoch der Fall. (Az.: 1 BvR 240/04)
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Knapp, U.: Verboten, aber nicht strafbar : Verfassungsgericht erläutert Recht auf private CD-Kopien (2005)
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- Content
- "Vermutlich sind es Millionen Menschen, die täglich Verbotenes tun - die den Kopierschutz einer gekauften CD oder DVD überlisten, um eine Kopie für private Zwecke anzufertigen. Das Problem hat nun das oberste Gericht in Deutschland erreicht, das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe: In einem interessanten Urteil verdeutlicht es die Rechtslage: Die weit verbreitete Praxis ist zwar verboten, aber nicht strafbar. Anlass für die Kammerentscheidung - die das Gericht übrigens nicht wie sonst als Pressemitteilung veröffentlichte, sondern nur auf Anfrage herausgab - war eine Verfassungsbeschwerde von Herrn P. Er stellte dar, er kaufe durchschnittlich 25 CD und etwa 20 DVD im Jahr. Bis zum Inkrafttreten des geänderten Urheberrechts habe er davon regelmäßig digitale Kopie angefertigt. Zur Sicherheit, sagt er, damit Musik und Filme bei Beschädigungen nichtverloren seien. Nach dem aktuellen Urheberrecht vom September 2003 darf er das zwar weiter; Kopien zum privaten Gebrauch bleiben erlaubt. Aber er darf einen vorhandenen Kopierschutz nicht entfernen - auch nicht zur Herstellung eines Duplikats zum Privatgebrauch. Damit ist das, was eigentlich erlaubt ist, faktisch doch verboten. Denn, so Herr P., 80 Prozent der Datenträger seien mit einem Schutzmechanismus ausgestattet. Dass er folglich von den meisten seiner gekauften CD und DVD keine Privatkopie mehr anfertigen könne, verstoße gegen sein Eigentumsrecht. Das Verbot der Kopierschutzentfernung sei folglich in jenen Fällen verfassungswidrig, in denen es um rein private Kopien gehe: übrigens tat der deutsche Gesetzgeber mehr als die europäische Richtlinie verlangte. Brüssel sah vor, dass die Entfernung des Kopierschutzes zur Herstellung rein privater Abzüge gestattet werden kann. Der deutsche Gesetzgeber verbot aber auch das.
Der Fall landete beim Ersten Senat und führte zu einem einstimmigen Kammerbeschluss: Die Verfassungbeschwerde wurde zwar nicht zur Entscheidung angenommen, aber Herr P. kann mit dem Ergebnis dennoch zufrieden sein. Die drei zuständigen Verfassungsrichter stellen in ihrem Beschluss vom Juli nämlich fest, dass die Entfern des Kopierschutzes im Privatbereich zwar rechtswidrig sei. Das Gesetz sehe aber keine Strafandrohung vor, wenn man es zur allein privaten Nutzung dennoch tut. Das heißt, wer den Kopierschutz entfernt, um Kopien kommerziell zu vertreiben, kann angezeigt und strafrechtlich verfolgt werden. Wer den Kopierschutz entfernt, um allein für sich oder einige Freunde eine Kopie zu erstellen, kann strafrechtlich nicht verfolgt werden. Hier wäre, sagen die Bundesverfassungsrichter, nur eine zivilrechtliche Verfolgung möglich. Das heißt im Klartext, die Herstellerfirm könnte die Privatkopierer wegen Entfernung des Schutzes auf Unterlassung, eventuell auf Schadenersatz verklagen. Das ist nach den bisherigen Erfahrungen allerdings nur Theorie, sagen die Karlsruher Richter in ihrem Beschluss: "soweit ersichtlich wurden in Deutschland derartige Verfahren bei Privatkopien bislang nicht angestrengt." Wenn Herr P. nun jemals eine Zivilklage wegen rechtswidrigen Entfernens des Kopierschutzes erreichen sollte, müsse er sich zunächst vor den Fachgerichten dagegen wehren. Erst wenn der Rechtsweg erschöpft sei und er seinen Prozess verlieren sollte, könnte er sich wiede an das Bundesverfassungsgericht wenden. Warum das Bundesverfassungsgericht die Kammerentscheidung nicht der Presse bekannt gab, ist ungeklärt. Vielleicht schien dem Gericht der Fall zu unspektakulär. Denkbar wäre aber auch eine ganz andere Erklärung: Die Karlsruher Richter wollten möglicherweise nicht dazu beitragen, dass sich die Millionen Privatkopierer, in Sicherheit wiegen.