DPMA: Änderungen internationale Klassifikation von Waren und Dienstleistungen (2007)
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- Content
- "Das Deutsche Patent- und Markenamt informiert auf seiner Website unter www.dpma.de/veroeffentlichungen/mit teilungen/anlage_mittlg_16.pdf. (5 Seiten PDF-Format) über die zum 1. Januar 2007 in Kraft getretenen Änderungen der Internationalen Klassifikation von Waren und Dienstleistungen für die Eintragung von Marken (Klassifikation von Nizza). Änderungen für Dienstleistungen des Groß- und Einzelhandels in Klasse 35 waren bereits vorher erfolgt. Auf Basis des Urteils des EuGH vom 7. Juli 2005 C-418/02 ("Praktiker") (www. dpma.de/infos/einsteiger/einsteiger_ marke03b.html) ergaben sich einige Veränderungen bezüglich akzeptierter Formulierungen bei Markenanmeldungen in der Klasse 35. Was ist jetzt zulässig? Neben der vom EuGH ausdrücklich entschiedenen Formulierung wird das Deutsche Patent- und Markenamt im Vorgriff auf die am 1. Januar 2007 in Kraft tretende 9. Ausgabe der Klassifikation von Nizza eine Reihe weiterer Dienstleistungsbezeichnungen zulassen, die sachlich Bleichgelagert sind und nicht anders behandelt werden können als die Einzelhandelsdienstleistungen. Dazu gehören etwa - Großhandelsdienstleistungen mit ... - Einzelhandelsdienstleistungen für den Versandhandel mit ... - Dienstleistungen des Einzel-/Großhandels über das Internet mit ... - Einzelhandelsdienstleistungen mittels Teleshopping-Sendungen mit ... Was ist nach wie vor nicht zulässig? Alle Beteiligte in dem Verfahren vor dem EuGH sind davon ausgegangen, dass der reine "Verkauf" keine Dienstleistung darstellt, sondern mit der Warenmarke umfasst ist. Für Formulierungen wie "Verkauf", "Vertrieb", "Handel" kann daher nach wie vor keine Dienstleistungsmarke in Klasse 35 erlangt werden. Auch ist deutlich zu machen, dass Dienstleistungen für Dritte erbracht werden, deshalb sind Formulierungen wie "Betrieb eines Verkaufsgeschäfts...", "Betreiben eines Versandhandels..." nicht zulässig. In der Klasse 35 betreffen wesentliche Neuerungen die Klassen 14 und 42. Gebrauchsgegenstände "aus Edelmetall" werden künftig nicht mehr in der Klasse 14, sondern in der Klasse der Funktion klassifiziert; der Zusatz "aus Edelmetall/nicht aus Edelmetall" wird dadurch überflüssig. Die erstmals in der 9. Ausgabe so genannten "Juristischen Dienstleistungen" werden der Klasse 45 anstatt wie bisher der Klasse 42 zugeordnet."
- Source
- Information - Wissenschaft und Praxis. 58(2007) H.1, S.4