Document (#33826)
- Author
- Subito
- Title
- Streit um elektronischen Artikel-Versand brodelt weiter : Subito weist Kritik an Lizenzverträgen zurück
- Source
- BuB. 60(2008) H.5, S.364
- Year
- 2008
- Series
- Foyer: Wissenschaftliche Bibliothek
- Abstract
- Der wissenschaftliche Dokumentlieferdienst subito steht mit der Anpassung seiner Geschäftspolitik an die Bedingungen des neuen Urheberrechts massiv in der Kritik. Von unterschiedlicher Seite ist subito vorgeworfen worden, seine Vertragsbedingungen deutlich verschärft, die Preise erhöht und die E-Mail-Lieferungen eingeschränkt zu haben (siehe BuB Heft 3/2008, Seite 182). Im Folgenden druckt BuB die Entgegnung des Lieferdienstes im Wortlaut ab.
- Content
- "Dokumente aus Bibliotheken e.V.« ist ein seit dem Jahr 1997 eingeführter Dokumentlieferdienst. Im Verein subito sind circa 40 Mitgliedsbibliotheken zusammengeschlossen, die über alle Entscheidungen und Verhandlungen demokratisch abstimmen und gleichzeitig mit ihren Beständen als Lieferbibliotheken die Literaturversorgung übernehmen. Damit sind die Lieferbibliotheken auch maßgeblich an der Gestaltung des Rahmenvertrages mit den Verlegern beteiligt gewesen. Das deutsche Urheberecht wurde zum 1. Januar 2008 mit weitreichenden Auswirkungen sowohl auf das Bibliothekswesen als auch auf den Lieferdienst subito geändert. Anpassungen an die neue Gesetzgebung waren für subito zwingend erforderlich, um nicht erneut in den Mittelpunkt einer Klage gerückt zu werden und weil sich subito selbstverständlich an gesetzliche Regelungen hält. Das neue Urheberrecht hat den Kopienversand aus Bibliotheken eigens in dem neu eingefügten Pa ragrafen 53a geregelt und darin den elektronischen Versand von Dokumenten stark reglementiert. Der Kopienversand per Post und Fax ist grundsätzlich erlaubt. Eine Vervielfältigung und Übermittlung in sonstiger elektronischer Form als grafische Datei für Unterrichtszwecke oder Zwecke der wissenschaftlichen Forschung mit nicht gewerblichem Charakter ist jedoch nur dann zulässig, wenn der Verlag kein offensichtliches eigenes Online-Angebot (Pay-per-View) zu angemessenen Bedingungen bereitstellt.
Bereits im Jahre 2006 hat subito mit Verlegern einen Rahmenvertrag ausschließlich für internationale Kunden geschlossen. Die Einschränkungen des E-Mail-Versandes durch die neue Gesetzgebung machte nun auch für den deutschsprachigen Raum eine vertragliche Lösung zwingend erforderlich. Resultat ist ein Nachtrag zum bereits ausgehandelten Rahmenvertrag für Deutschland, Österreich, Liechtenstein und die Schweiz. Dieser Nachtrag kann nun von interessierten Verlagen unterschrieben werden, sodass subito deren Publikationen auch weiterhin als grafische Datei auf elektronischem Wege versenden darf subito kommt so seinem Auftrag eines schnellen Dokumentlieferdienstes zu soliden Preisen nach. Neue Gesetzgebung Die Preise setzen sich bei subito zusammen - aus dem Entgelt für die Leistung der Lieferbibliotheken - sowie der VG Wort-Tantieme bei Post- oder Faxversand - oder einer mit den Verlegern ausgehandelten Lizenzgebühr im Rahmen des Nachtrags zum Rahmenvertrag bei elektronischem Versand. Für den Post- oder Faxversand wurden die Preise gesenkt. Zahlten Studierende und Mitarbeiterinnen von Hochschulen und öffentlich finanzierten Forschungseinrichtungen (Kundengruppe la) im Normaldienst vor dem 1. Januar 2008 für ein Dokument 8 Euro, so sind seither noch 6,50 Euro (inklusive einer VG Wort-Tantieme von 1 Euro) zu entrichten. Der lizenzierte E-Mail-Versand hingegen verteuerte sich zum gleichen Zeitpunkt von 5 Euro auf 7,75 Euro. In diesem Preis ist eine Lizenzgebühr von 3,50 Euro zuzüglich 7 Prozent Mehrwertsteuer enthalten.
Realität des Machbaren subito konnte durch die Verhandlungen mit dem Börsenverein erreichen, dass die Elektronische Zeitschriftenbibliothek (EZB) als zentrale Nachweisdatenbank für Pay-per-ViewAngebote der Verlage akzeptiert wird. Dadurch kann die EZB verbindlich zur Prüfung herangezogen werden, oh ein Verlag ein eigenes elektronisches Angebot im Sinne des Gesetzes unterhält, sodass der Passus »offensichtliches« Online-Angebot in seiner Bedeutung nicht erst vor Gericht geklärt werden muss. Liegt ein solches Angebot nicht vor, ist die elektronische Dokumentlieferung für Unterrichtszwecke oder Zwecke der wissenschaftlichen Forschung mit nicht gewerblichem Charakter auch weiterhin erlaubt. Die Lizenzgebühr für den Verlag entfällt in diesem Falle. Der vorliegende Rahmenvertrag ist ein Kompromiss zwischen Verlagsinteressen und dem Auftrag von subito, einen in Preis und Leistung attraktiven Lieferdienst für die Wissenschaft und Forschung bereitzustellen. Dabei musste sich subito an der Realität des Machbaren und der Gesetze orientieren. Es ist daher bedauerlich, wenn anderslautende Spekulationen und Fehlurteile in Teilen der Öffentlichkeit kursieren; insbesondere dann, wenn diese von Personen getragen werden, die es besser wissen müssten." - Theme
- Elektronisches Publizieren
- Object
- Subito
- Location
- D
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